Beschluss vom 13.07.2002 -
BVerwG 3 B 100.02ECLI:DE:BVerwG:2002:130702B3B100.02.0

Beschluss

BVerwG 3 B 100.02

  • VG Berlin - 22.03.2002 - AZ: VG 30 A 709.99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Juli 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. B o r g s - M a c i e j e w s k i
und Dr. B r u n n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. März 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus ihrer Begründung ergibt sich nicht, dass der Rechtssache - wie behauptet - grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muss gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung mindestens einer konkreten, sich aus diesem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch die Angabe des Grundes, der die Anerkennung der rechtlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht.
Das Verwaltungsgericht hat die auf Restitution eines früher gemeindeeigenen Grundstücks gerichtete Klage wegen Versäumung der Antragsfrist des § 7 Abs. 3 VZOG abgewiesen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, es handele sich hierbei um eine materielle Ausschlussfrist, so dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 32 Abs. 1 VwVfG) oder ein Wiederaufgreifen des Verfahrens (§ 51 VwVfG) nicht möglich sei.
Die Beschwerde möchte geklärt wissen, "ob es sich tatsächlich um eine materielle Ausschlussfrist handelt, deren Versäumung zum endgültigen Verlust des Zuordnungsanspruchs führt, so dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw. ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht möglich ist." Mit dieser Fragestellung wird die Klägerin der ihr obliegenden Darlegungslast nicht gerecht. Hierfür reicht es nämlich nicht aus, die Rechtsausführungen des vorinstanzlichen Gerichts in Frageform zu kleiden (vgl. Beschluss vom 10. November 1992 - BVerwG 2 B 137.92 - Buchholz 310 § 133 Nr. 6), ohne sich mit ihnen gedanklich näher auseinanderzusetzen. "Darlegen" bedeutet schon nach allgemeinem Sprachgebrauch mehr als nur auf etwas hinweisen; "etwas darlegen" bedeutet vielmehr so viel wie "erläutern", "erklären" oder "näher auf etwas eingehen" (vgl. BVerwGE 13, 90, 91). Demgegenüber enthält sich die Beschwerdebegründungsschrift jeglicher argumentativen Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts und weist keinen eigenen sachlichen Beitrag zur Problemlösung auf.
Darüber hinaus hat die Beschwerde nicht - wie es erforderlich gewesen wäre - dargelegt, inwiefern es auf die Beantwortung der aufgeworfenen Frage für den Ausgang des erstrebten Revisionsverfahrens ankommt. Die Frage, ob bei Versäumung der Frist des § 7 Abs. 3 VZOG die Rechtsinstitute der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 32 VwVfG) und/oder des Wiederaufgreifens des Verfahrens (§ 51 VwVfG) zur Anwendung kommen können, wäre selbst wenn sie zu bejahen wäre, nur entscheidungserheblich, wenn von der Klägerin seinerzeit entsprechende Anträge unter Beachtung der hierfür geltenden formellen und materiellen Voraussetzungen zumindest gestellt worden wären. Dass eine solche Antragstellung erfolgt ist, wird aber weder von der Beschwerde vorgetragen, noch ergibt sie sich aus den vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Verwaltungs- und Prozessunterlagen.
Im Übrigen kann nicht ernstlich angezweifelt werden, dass die entscheidungstragenden Darlegungen des Urteils vom 28. März 1996 (- BVerwG 7 C 28.95 - BVerwGE 101, 39) zu der die private Restitution betreffenden Fristbestimmung des § 30 a VermG im Wesentlichen auch auf die Bestimmung des § 7 Abs. 3 VZOG zutreffen, die die öffentliche Rstitution betrifft.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG.