Beschluss vom 13.06.2007 -
BVerwG 3 B 111.06ECLI:DE:BVerwG:2007:130607B3B111.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.06.2007 - 3 B 111.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:130607B3B111.06.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 111.06

  • VGH Baden-Württemberg - 31.03.2006 - AZ: VGH 8 S 1976/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Juni 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 5. April 2006 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegen nicht vor.

2 1. Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, das Dienstleistungen mit Hubschraubern erbringt und unter anderem Rundflüge durchführt. Sie beantragte im März 2004 die Erteilung einer Außenstart- und Landeerlaubnis nach § 15 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) für Passagierrundflüge mit einem Hubschrauber. Die Flüge sollten am 20. und 21. März 2004, einem Wochenende, im Rahmen des „Tages der offenen Tür“ eines Unternehmens stattfinden. Das Regierungspräsidium Freiburg erteilte die Erlaubnis für den Samstag unter einer Reihe von Auflagen, nicht dagegen für den Sonntag, da keinerlei öffentliche Interessen für eine solche Ausnahme ersichtlich seien. Die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Versagung hat das Verwaltungsgericht abgewiesen, auch die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben.

3 2. Die Klägerin sieht als grundsätzlich klärungsbedürftig an, ob es mit § 25 LuftVG, § 15 LuftVO und der in Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Berufsfreiheit vereinbar sei, die Erteilung einer Außenstart- und Landeerlaubnis an Sonn- und Feiertagen wegen fehlenden öffentlichen Interesses unabhängig davon zu versagen, welcher Hubschraubertyp eingesetzt und welche Routen wann und wie häufig beflogen werden. Eine solche Frage verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil sie sich im Revisionsverfahren auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht stellen würde. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass auch der „leiseste“ Helikopter wegen der spezifischen Ausbreitung des Fluglärms einen der Bevölkerung an Sonn- und Feiertagen nicht zumutbaren Lärmpegel erzeugt und auch hier der durch die Rundflüge erzeugte Fluglärm in die besonders ruhebedürftigen Naherholungsbereiche der Städte hineingetragen wird. Durchgreifende Verfahrensrügen gegen diese Feststellungen hat die Klägerin nicht erhoben. Ausgehend hiervon würde es auch im Revisionsverfahren weder auf den Hubschraubertyp noch auf die genaue Flugroute ankommen, da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jedenfalls Naherholungsbereiche und das Ruhebedürfnis der dortigen Wohn- und Ausflugsbevölkerung erheblich berührt werden.

4 3. Auch die gerügte Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht erkennbar.

5 Eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt vor, wenn das Berufungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des übergeordneten Gerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist (stRspr; vgl. Beschluss vom 21. Juli 1988 - BVerwG 1 B 44.88 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 32). Die sich widersprechenden Rechtssätze müssen in der Beschwerdebegründung herausgearbeitet werden. Die Klägerin benennt zwar als Rechtssatz, von dem das Berufungsgericht abgewichen sei, den Ausspruch des Bundesverwaltungsgerichts, das Verbot des Außenstartens und -landens nach § 25 LuftVG diene der Sicherheit und Ordnung des Luftverkehrs, insbesondere der Passagiere, der Besatzung und potenziell betroffener Dritter, sowie der allgemeinen Sicherheit und den in § 6 Abs. 2 LuftVG erwähnten öffentlichen Interessen, z.B. dem Schutz der Bevölkerung vor übermäßiger Lärmbelastung (Urteil vom 20. Oktober 1993 - BVerwG 11 C 43.92 - Buchholz 442.40 § 25 LuftVG Nr. 2 S. 6). Einen hiervon abweichenden Rechtssatz im Urteil des Berufungsgerichts weist die Klägerin jedoch nicht nach. Stattdessen kann die geltend gemachte Abweichung schon deshalb nicht angenommen werden, weil das Berufungsgericht ausdrücklich auf die genannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Bezug nimmt, in den Entscheidungsgründen auch gerade die von der Klägerin zitierte Aussage wiedergibt und sich dieser Auffassung anschließt. Mit der Rüge, dass das Berufungsgericht den Schutz vor übermäßigem Fluglärm in einen vor jeglichem Fluglärm verwandelt habe, soweit für den Flugbetrieb „nur“ berufliche Interessen stritten, wird keine Divergenz bezeichnet, sondern eine aus der Sicht der Klägerin zu strikte Anwendung der Zulassungsvoraussetzungen und damit ein bloßer Subsumtionsfehler gerügt.

6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG.