Beschluss vom 13.06.2007 -
BVerwG 10 B 31.07ECLI:DE:BVerwG:2007:130607B10B31.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.06.2007 - 10 B 31.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:130607B10B31.07.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 31.07

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 28.06.2006 - AZ: OVG 9 A 1539/06.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Juni 2007
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und Richter
sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgricht Beck
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Juni 2006 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde, die mehrere Revisionszulassungsgründe geltend macht, kann keinen Erfolg haben.

2 Ohne Erfolg macht die Beschwerde die grundsätzliche Bedeutsamkeit der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) im Hinblick auf die Anwendbarkeit und den Schutzbereich der Qualifikationsrichtlinie geltend. Insoweit berücksichtigt sie nicht, dass deren den Widerruf betreffende Bestimmungen über die Anerkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 14 i.V.m. Art. 11) im vorliegenden Fall noch nicht anwendbar sind. Denn sie gelten gemäß Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie nur bei Anträgen auf internationalen Schutz, die - anders als hier - nach Inkrafttreten der Richtlinie am 20. Oktober 2004 gestellt werden (vgl. zu weiteren Einzelheiten das Urteil vom 20. März 2007 - BVerwG 1 C 21.06 - und den den Beteiligten bekannten Beschluss vom 6. Juni 2007 - BVerwG 10 B 65.07 -). Unabhängig hiervon legt die Beschwerde auch nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise die Entscheidungserheblichkeit der angesprochenen Problematik dar.

3 Soweit die Beschwerde im Rahmen des Hilfsbegehrens auf Feststellung eines Abschiebungsverbots in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG einen Verfahrensverstoß (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) in Gestalt einer Verletzung der Aufklärungspflicht rügt, entspricht ihr Vorbringen nicht den gesetzlichen Darlegungsanforderungen (vgl. im Einzelnen den den Beteiligten bekannten Beschluss vom 30. Oktober 2006 - BVerwG 1 B 156.06 -).

4 Die Beschwerde rügt weiter eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, soweit in der Berufungsentscheidung (BA S. 21) ausgeführt werde, dass die Feststellung eines Abschiebungsverbots in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auch bei Bestehen eines ministeriellen Abschiebestopp-Erlasses nicht in Betracht kommt. Die Beschwerde legt insoweit nicht dar, inwiefern die aufgeworfene Frage in einem Revisionsverfahren entscheidungserheblich wäre. Sie berücksichtigt nicht, dass das Berufungsgericht auch aus anderen - selbstständig tragenden - Gründen einen Anspruch des Klägers auf Feststellung eines Abschiebungsverbots in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG verneint hat (vgl. BA S. 19 ff.). Ist ein Berufungsurteil auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt, kann der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach ständiger Rechtsprechung nur entsprochen werden, wenn hinsichtlich jedes dieser Gründe ein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (vgl. den erwähnten Beschluss vom 30. Oktober 2006 - BVerwG 1 B 156.06 -). Für die im gleichen Zusammenhang von der Beschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage gilt entsprechendes.

5 Im Übrigen wird wegen der Zulassungsrügen zum Haupt- und Hilfsbegehren auf den erwähnten Beschluss vom 6. Juni 2007 - BVerwG 10 B 65.07 - Bezug genommen.

6 Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

7 Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG.