Beschluss vom 13.06.2002 -
BVerwG 3 B 38.02ECLI:DE:BVerwG:2002:130602B3B38.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.06.2002 - 3 B 38.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:130602B3B38.02.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 38.02

  • VG Köln - 05.12.2001 - AZ: VG 8 K 6505/98

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Juni 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht van S c h e w i c k und K i m m e l
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 5. Dezember 2001 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 817 € (5 510 DM) festgesetzt.

Die Beschwerde ist unbegründet.
Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO liegen nicht vor.
1. Die Rechtssache hat nicht die ihr von den Klägern beigelegte grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur, wenn sich in ihr eine klärungsfähige und klärungsbedürftige abstrakte Rechtsfrage stellt, die in einem künftigen Revisionsverfahren zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortentwicklung des Rechts beantwortet werden kann. Das ist hier nicht der Fall.
Das Verwaltungsgericht hat den Rückforderungsanspruch gewährter Lastenausgleichsleistungen (hier nur noch des Zinszuschlages) auf § 349 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 und Abs. 4 LAG gestützt. Mit der von den Klägern aufgeworfenen Frage wird die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung im Hinblick auf die Rückzahlung des Zinszuschlages in Zweifel gezogen. Sie bedarf jedoch keiner Klärung in einem Revisionsverfahren mehr, weil sie - soweit für den vorliegenden Fall entscheidungserheblich - bereits höchstrichterlich geklärt ist.
Der erkennende Senat hat sich u.a. in dem Urteil vom 19. Juni 1997 - BVerwG 3 C 10.97 - BVerwGE 105, 110, 115 mit der verfassungsrechtlichen Problematik ausführlich auseinander gesetzt und entschieden, dass auch im Hinblick auf die hier zu entscheidende Rechtsfrage Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 349 Abs. 3 und Abs. 4 LAG nicht berechtigt sind.
Ist aber in einer Rechtssache die Rechtsfrage durch Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, kommt, sofern nicht neue Gesichtspunkte vorgebracht werden, keine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO in Betracht (vgl. Beschluss vom 2. August 1960 - BVerwG VII B 54.60 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 2).
Der Senat vermag derartige neue Gesichtspunkte in den Hinweisen des Beschwerdevortrages auch insoweit nicht zu erkennen, als auf den Schriftverkehr des Verwaltungsgerichts Osnabrück mit dem Bundesverfassungsgericht vom Februar 2001 Bezug genommen wird.
2. Die Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist ebenfalls nicht begründet. Die Beschwerde macht geltend, das Verwaltungsgericht habe den Antrag der Kläger auf Aussetzung des Verfahrens trotz anhängiger Verfassungsbeschwerde zu derselben Rechtsvorschrift zu Unrecht abgelehnt.
Die Beschwerde bezieht sich dabei nicht unmittelbar auf das angefochtene Urteil. In der mündlichen Verhandlung vom 5. Dezember 2001 haben die Kläger keinen Aussetzungantrag mehr gestellt. Vielmehr greifen die Kläger damit den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 11. Oktober 2001 an, mit dem ihr Antrag auf Aussetzung des Verfahrens abgelehnt worden ist. Dieser Beschluss ist nach § 339 Abs. 1 Satz 1 LAG unanfechtbar. Die dort rechtskräftig entschiedene Verfahrensfrage kann auch nicht zu einem revisiblen Verfahrensfehler in dem angefochtenen Urteil führen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 1997 - BVerwG 8 B 255.97 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 16). Der ausführlichen Begründung in dem von der Beschwerde selbst herangezogenen Beschluss des 8. Senats (a.a.O.) schließt sich der erkennende Senat an. Die von der Beschwerdebegründung demgegenüber befürwortete Annäherung an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu § 74 FGO kommt gerade nicht in Betracht, weil die prozessuale Situation für den Bundesfinanzhof eine andere ist. Ihm ist eine inhaltliche Kontrolle von Beschlüssen der Finanzgerichte über Aussetzungsentscheidungen der Verfahren eingeräumt, dem Bundesverwaltungsgericht im Lastenausgleichsverfahren aber - wie gesagt - ausdrücklich nicht.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO; der Streitwert wurde gemäß § 13 Abs. 1 GKG festgesetzt.