Beschluss vom 13.05.2013 -
BVerwG 2 B 20.13ECLI:DE:BVerwG:2013:130513B2B20.13.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.05.2013 - 2 B 20.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:130513B2B20.13.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 20.13

  • VG Dresden - 15.12.2011 - AZ: VG 11 K 1652/09
  • Sächsisches OVG - 30.10.2012 - AZ: OVG 2 A 42/12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Mai 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 30. Oktober 2012 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1 Die Revision des Klägers ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. Das Revisionsverfahren erscheint zur Klärung der sinngemäß aufgeworfenen Frage geeignet, ob bei der Erfüllung der 18-monatigen Wartefrist des Zulagentatbestandes des § 46 Abs. 1 BBesG auf das Amt im konkret-funktionellen Sinne (Aufgaben des konkreten Dienstpostens) oder auf das Amt im abstrakt-funktionellen Sinne abzustellen ist.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 28.13 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.