Beschluss vom 13.05.2005 -
BVerwG 8 AV 1.05ECLI:DE:BVerwG:2005:130505B8AV1.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.05.2005 - 8 AV 1.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:130505B8AV1.05.0]

Beschluss

BVerwG 8 AV 1.05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Mai 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. von H e i m b u r g
und Dr. H a u s e r
beschlossen:

Der Antrag des Klägers vom 23. März 2005, ihm zur Einlegung und zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund mündlicher Verhandlung vom 9. Dezember 2004 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin und zur Einreichung eines Prozesskostenhilfeantrags einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 173 VwGO i.V.m. § 78 b ZPO sind nicht gegeben. Der Kläger hat sich nicht, wie § 78 b Abs. 1 ZPO voraussetzt, innerhalb der Beschwerdefrist hinreichend um eine anwaltliche Vertretung bemüht. Im Anwaltsprozess (§ 67 Abs. 1 VwGO) ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 28. Juli 1999 - BVerwG 9 B 333.99 - Buchholz 303 § 78 b ZPO Nr. 3 m.w.N.) regelmäßig erforderlich, dass sich der Rechtsmittelführer innerhalb der Rechtsmittelfrist bei mehr als nur einem Rechtsanwalt vergeblich um eine Prozessvertretung bemüht hat. Die Anforderungen an die Bemühungen um einen Anwalt dürfen nicht überspannt werden; so bedarf es regelmäßig nicht der Nachfrage bei sämtlichen am Wohnort des Klägers oder am Sitz des Gerichts tätigen Anwälten, jedoch der Glaubhaftmachung vergeblicher Versuche der Beauftragung zumindest einiger Anwälte. Gemessen hieran hat der Kläger den ihm zumutbaren Sorgfaltspflichten nicht genügt. Seinem Vortrag ist zu entnehmen, dass er am 7. März 2005 telefonisch mit einem Rechtsanwalt in Berlin Kontakt aufgenommen hat. Ein für den 15. März 2005 vereinbarter Besprechungstermin kam wegen Erkrankung des Rechtsanwalts nicht zustande. Am 16. März 2005 hatte der Kläger nach seinen Angaben ein Gespräch mit Herrn Rechtsanwalt H. von der Kanzlei ... S., L. und H. in Berlin. Wörtlich führt der Kläger hierzu aus: "... bin am Montag zu der vereinbarten Besprechung nach Berlin gefahren und habe am Dienstag das erteilte Mandat aus den Ihnen in Ablichtung zur Kenntnis gegebenen Gründen (Dokumenten-Sammlung vom Freitag, dem 22. April 2005) widerrufen." Aus dem Vortrag wird deutlich, dass der Kläger offensichtlich einen Rechtsanwalt gefunden hat, der bereit war, das Mandat zu übernehmen. Dieses Mandat wurde von ihm jedoch widerrufen.