Beschluss vom 13.05.2004 -
BVerwG 4 B 27.04ECLI:DE:BVerwG:2004:130504B4B27.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.05.2004 - 4 B 27.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:130504B4B27.04.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 27.04

  • Thüringer OVG - 05.11.2004 - AZ: OVG 1 KO 433/00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Mai 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R o j a h n und
Dr. J a n n a s c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 5. November 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 51 129 € festgesetzt.

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.
1. Die Rechtssache besitzt nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beklagte beimisst.
Die von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, "ob das Anwesen (Hofanlage) noch Bedeutung für die historische Dorfbildpflege im Ortsteil Frienstedt der Beklagten hat", ist auf das konkrete streitbefangene Objekt zugeschnitten und wäre in einem Revisionsverfahren nicht in einer über diesen Streitfall hinausreichenden, verallgemeinerungsfähigen Weise für eine Vielzahl von Fällen klärungsfähig.
Die Beschwerde zeigt auch keine der revisionsgerichtlichen Klärung zugängliche Rechtsfrage auf, soweit sie geklärt wissen möchte, "welche Anforderungen an ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des Anwesens (Hofanlage) im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 ThDSchG zu stellen sind". Abgesehen davon, dass sich auch diese Frage nach den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls beantwortet, zielt sie auf die Auslegung und Anwendung einer Vorschrift des irrevisiblen Landesrechts (§ 137 Abs. 1, § 173 VwGO; § 560 ZPO).
2. Die erhobenen Verfahrensrügen greifen ebenfalls nicht durch.
Die Rüge, das Oberverwaltungsgericht hätte die Bedeutung der streitbefangenen Hofanlage für die historische Dorfbildpflege von Frienstedt noch weiter aufklären müssen (§ 86 Abs. 1 VwGO), genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verletzt ein Gericht seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer sich nicht aufdrängenden Beweiserhebung absieht, die ein Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat (BVerwG, Beschluss vom 5. August 1997 - BVerwG 1 B 144.97 - NVwZ-RR 1998, 784). Die ordnungsgemäße Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht setzt voraus, dass unter Auseinandersetzung mit dem Prozessgeschehen und der Begründung der berufungsgerichtlichen Entscheidung schlüssig aufgezeigt wird, dass sich dem Berufungsgericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Sachverhaltsermittlung aufdrängen musste (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328). Daran lässt es die Beschwerde fehlen. Allein der Hinweis der Beklagten, das Oberverwaltungsgericht habe um Hinzuziehung des zuständigen Bearbeiters des Landesamts für Denkmalpflege zum Termin der mündlichen Verhandlung gebeten, ein Vertreter dieses Landesamts sei dann allerdings an dem Termin nicht erschienen, lässt nicht erkennen, dass sich dem Berufungsgericht eine weitere Sachverhaltsaufklärung in der von der Beschwerde bezeichneten Richtung hätte aufdrängen müssen.
Die Aufklärungsrügen betreffend den Gesamtaufwand für die Sanierung der Hofanlage und den baulichen Zustand des rechten Seitenflügels sind unzulässig (§ 133 Abs.  3 Satz 3 VwGO), weil die Beschwerde nicht darlegt, dass es nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts auf die Klärung der damit bezeichneten Tatsachen für die Entscheidung des Rechtsstreits ankommt. Nach den Gründen des angefochtenen Urteils betreffen die beiden Aufklärungsrügen tatsächliche Umstände, die nach Ansicht der Vorinstanz nicht entscheidungserheblich sind.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 14 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.