Beschluss vom 13.05.2004 -
BVerwG 4 B 22.04ECLI:DE:BVerwG:2004:130504B4B22.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.05.2004 - 4 B 22.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:130504B4B22.04.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 22.04

  • VGH Baden-Württemberg - 25.11.2003 - AZ: VGH 5 S 2311/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Mai 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R o j a h n und
Dr. J a n n a s c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25. November 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 000 € festgesetzt.

Die auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.
1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Kläger beimisst.
Die Beschwerde wirft als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf, ob eine Gemeinde die Reinigungs-, Räum- und Streupflicht für Gehwege entlang von Bundesfernstraßen auf die Anlieger übertragen kann, auch wenn ihr für den entsprechenden Streckenabschnitt nicht die Straßenbaulast gemäß § 3 und § 5 Abs. 4 Satz 4 FStrG obliegt. Diese Rechtsfrage könnte in einem Revisionsverfahren nicht geklärt werden. Ob eine Gemeinde die Räum- und Streupflicht für Gehwege durch Satzung den Straßenanliegern ganz oder teilweise auferlegen kann, beurteilt sich im vorliegenden Fall nach § 41 Abs. 1 und 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg (i.d.F. vom 11. Mai 1992, GBl 1992, 330) und betrifft daher die Auslegung und Anwendung irrevisiblen Landesrechts. Das Berufungsgericht legt § 41 Abs. 1 StrG dahin aus, dass die Räum- und Streupflicht der Gemeinden nicht aus der Straßenbaulast abzuleiten ist, sondern eine selbständige öffentliche Aufgabe der Gemeinden darstellt, die sich im Wesentlichen mit der Verkehrssicherungspflicht deckt. Klärungsbedürftige Rechtsfragen des Bundesrechts wirft die Beschwerde hierzu nicht auf. Der Hinweis auf § 3 und § 5 Abs. 4 Satz 4 FStrG lässt einen revisionsgerichtlichen Klärungsbedarf nicht erkennen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist insbesondere geklärt, dass § 3 Abs. 3 FStrG die Streupflicht auf Bundesstraßen nicht abschließend regelt. In § 3 Abs. 3 Satz 2 FStrG wird ausdrücklich geregelt, dass landesrechtliche Vorschriften über die Pflichten Dritter beim Schneeräumen und Streuen sowie zur polizeimäßigen Reinigung unberührt bleiben (vgl. hierzu bereits BVerwG, Beschluss vom 11. November 1960 - BVerwG 1 B 81.60 - NJW 1961, 619 <620>; zum Verhältnis zwischen Straßenbaulast und polizeilicher Reinigungspflicht bzw. der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht vgl. neben den Hinweisen im Berufungsurteil auch Sauthoff, Straße und Anlieger, 2003, Rn. 1532 ff. m.w.N.).
2. Die Rüge, das Berufungsgericht habe seine Hinweispflicht aus § 86 Abs. 3 VwGO verletzt, weil es nicht aufgeklärt habe, ob der streitgegenständliche Gehweg entlang der B 29 dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmet sei, greift ebenfalls nicht durch. Die Rüge erfüllt nicht die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör begründet nach unbestrittener Auffassung keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Gerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188 <190>). Es kann zwar in besonderen Fällen geboten sein, die Verfahrensbeteiligten auf eine Rechtsansicht oder einen Aufklärungsbedarf hinzuweisen. Das gilt vor allem dann, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellen will, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht zu rechnen brauchte. Eine derartige Fallkonstellation zeigt die Beschwerde jedoch nicht auf.
Der Sache nach rügt die Beschwerde eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO). Für einen derartigen Verfahrensmangel ist nichts ersichtlich. Das gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass das Berufungsgericht die Grundstücke des Klägers und deren nähere Umgebung in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommen hat. Anhaltspunkte dafür, dass sich dem Berufungsgericht gleichwohl Zweifel an der ordnungsgemäßen Widmung des Gehweges hätten aufdrängen müssen, legt die Beschwerde nicht dar.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 14 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.