Beschluss vom 13.05.2003 -
BVerwG 2 A 3.03ECLI:DE:BVerwG:2003:130503B2A3.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.05.2003 - 2 A 3.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:130503B2A3.03.0]

Beschluss

BVerwG 2 A 3.03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Mai 2003
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a y e r als Berichterstatter
gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Kläger hat in einem am 11. Mai 2003 abgesandten Telefax erklärt, er habe "nie eine Klage eingereicht" und "kein Interesse, dass die Angelegenheit weiter verfolgt wird". Damit hat er die Klage zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Eine Gerichtsgebühr ist nicht entstanden.