Beschluss vom 13.04.2005 -
BVerwG 4 BN 2.05ECLI:DE:BVerwG:2005:130405B4BN2.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.04.2005 - 4 BN 2.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:130405B4BN2.05.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 2.05

  • OVG für das Land Brandenburg - 30.09.2004 - AZ: OVG 3 D 29/00.NE

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. April 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht G a t z und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom 30. September 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
  4. G r ü n d e
  5. Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
  6. 1. Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, dass die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen wäre. Dies setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr).
  7. 1.1 Die Beschwerde wirft zunächst die Frage auf, ob eine als Lärmschutz geplante Maßnahme bei der Ermittlung der Abwägungserheblichkeit von planbedingten Lärmzunahmen berücksichtigt werden darf. In dieser Allgemeinheit würde sich die Frage in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Denn vorliegend geht es zum einen darum, dass die Antragsgegnerin in einer nicht im Geltungsbereich des mit der Normenkontrolle angegriffenen Bebauungsplans liegenden Straße einen Straßenbelag (Asphalt) vorgesehen hat, der zu einer geringeren Lärmbelastung führt als der bisher vorhandene Belag (Großpflaster). Zum anderen stellte sich die Frage nach dem Stellenwert dieser Änderung im rechtlichen Zusammenhang mit der vom Normenkontrollgericht nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB vorzunehmenden Prüfung, ob ein Abwägungsmangel auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist. Im Übrigen ist nicht weiter zweifelhaft, dass im Rahmen dieser Prüfung auch die Auswirkungen einer vorgesehenen baulichen Änderung wie der hier vorgenommenen Asphaltierung der Straße einzubeziehen sind. Mit der Frage der rechtlichen Einordnung des Verfahrens "besonders überwachtes Gleis" in die Systematik der 16. BImSchV hat dies entgegen der Auffassung der Beschwerde nichts zu tun, so dass es keines Eingehens auf die hierzu angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedarf.
  8. 1.2 Auch die Frage, ob das Normenkontrollgericht im Rahmen der Ermittlung planbedingter Verkehrszunahme die von dem Planungsträger ohne Berücksichtigung bereits beschlossener, aber noch nicht realisierter Planungen angenommene Verkehrsbelastung durch eine Betrachtung unter Berücksichtigung solcher Belastungen ersetzen darf (oder gar muss), rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Sie beruht auf einem Sachverhalt, den das Normenkontrollgericht nicht festgestellt hat. Im Übrigen hat das Normenkontrollgericht nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB eine Würdigung dahingehend vorzunehmen, ob ein Mangel im Abwägungsvorgang auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist. Dies hat das Normenkontrollgericht vorliegend damit verneint, dass sich die Lärmbelastung für die Anlieger der betroffenen Straße nicht wesentlich erhöhen werde und es keine sinnvolle Alternative für die Erschließung des Plangebiets gebe (Urteil S. 16 - 19). In dieser Begründung ist kein unzulässiges "Ersetzen" einer gemeindlichen Abwägung durch eine Entscheidung des Gerichts zu sehen.
  9. 2. Auch die Divergenzrüge bleibt ohne Erfolg. Eine die Revision eröffnende Abweichung, also ein Widerspruch im abstrakten Rechtssatz, läge nur vor, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen wäre (stRspr). Die Beschwerde legt nicht dar, welche Rechtssätze im Widerspruch stehen könnten.
  10. 2.1 Die Beschwerde verweist zunächst auf den Beschluss des Senats vom 19. August 2003 - BVerwG 4 BN 51.03 - (BRS 66 Nr. 59), in dem wiederum auf den Beschluss vom 19. Februar 1992 - BVerwG 4 NB 11.91 - (NJW 1992, 2844 = BRS 54 Nr. 41) Bezug genommen wird. In diesen Entscheidungen wird die Schwelle der Abwägungsrelevanz näher umschrieben. Darum geht es indes hier nicht. Die Ausführungen des Normenkontrollgerichts unter II 3. b. aa. betreffen vielmehr die gänzlich andere Rechtsfrage, ob der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss gewesen ist. In diesem Zusammenhang führt das Oberverwaltungsgericht aus, das zu erwartende Verkehrsaufkommen werde erheblich unter dem von den Stadtverordneten zu Grunde gelegten Verkehrsfluss bleiben. Es handelt sich somit um unterschiedliche Rechtsvorschriften; eine Divergenz scheidet aus.
  11. 2.2 Auch in Bezug auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. März 1984 - BVerwG 8 C 97.83 - (BVerwGE 69, 70 <73 f.>) ist eine Divergenz nicht dargelegt. Das Oberverwaltungsgericht ist vom Grundsatz, wonach sich die Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung aufdrängen kann, wenn ein von der Behörde eingeholtes Gutachten durch substantiiertes Vorbringen eines Beteiligten "schlüssig in Frage gestellt" worden ist, nicht abgewichen. Es ist vielmehr der Auffassung, dass Zählungen und Messungen, die durch interessierte Dritte vorgenommen wurden, nicht die Aussagekraft einer gutachterlichen Stellungnahme zukommen kann (Urteil S. 18). Es verneint somit lediglich das Vorliegen der Voraussetzungen, unter denen eine erneute Beweiserhebung geboten ist.
  12. 2.3 Auch hinsichtlich der Ausführungen im Senatsurteil vom 11. Januar 2001 - BVerwG 4 A 13.99 - (NVwZ 2001, 1154 = BRS 64 Nr. 19) zu geeigneten projektbezogenen Untersuchungsergebnissen nach Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV (LKW-Anteil) ist keine Abweichung dargelegt. Zum einen war die 16. BImSchV im vorliegenden Fall nicht unmittelbar anzuwenden. Zum anderen hat das Normenkontrollgericht keinen abweichenden Rechtsgrundsatz aufgestellt.
  13. 3. Auch die Verfahrensrügen bleiben ohne Erfolg.
  14. 3.1 Eine weitere Aufklärung zur Frage, ob es sich um geeignete projektbezogene Untersuchungsergebnisse nach Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV handelt, drängte sich dem Normenkontrollgericht schon deshalb nicht auf, da das Gericht für die von ihm zu treffende Entscheidung die 16. BImSchV nicht unmittelbar heranzuziehen hatte und herangezogen hat. Davon abgesehen legt die Beschwerde nicht substantiiert dar, warum das Oberverwaltungsgericht nach Einholen weiterer Beweise zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Denn das Gericht legt neben den unter II. 3. b. bb. genannten Gründen, bei denen es sich mit dem LKW-Anteil auseinander setzt, weitere Gesichtspunkte dar, aus denen darauf geschlossen werden kann, dass die Stadtverordneten sich für eine Erschließung des Neubaugebiets über die Beethovenstraße entschlossen hätte. Insbesondere hätte es keine sinnvolle Alternative gegeben (Urteil S. 19).
  15. 3.2 Die Beschwerde macht ferner als Mangel des Verfahrens eine aktenwidrige Feststellung des zugrunde gelegten Sachverhalts geltend. Auch insoweit bleibt die Beschwerde ohne Erfolg. Die Verfahrensrüge, das Gericht habe den Sachverhalt "aktenwidrig" festgestellt, betrifft den Grundsatz der freien Beweiswürdigung und das Gebot der sachgerechten Ausschöpfung des vorhandenen Prozessstoffs (vgl. § 86 Abs. 1, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Verfahrensrüge bedingt die schlüssig vorgetragene Behauptung, zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt sei ein Widerspruch gegeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss dieser Widerspruch offensichtlich sein, so dass es einer weiteren Beweiserhebung zur Klärung des richtigen Sachverhalts nicht bedarf; der Widerspruch muss also "zweifelsfrei" sein. Die Verfahrensrüge der "Aktenwidrigkeit" verlangt eine genaue Darstellung des Verstoßes, und zwar durch konkrete Angaben von Textstellen aus dem vorinstanzlichen Verfahren, aus denen sich der Widerspruch ergeben soll. Diese Voraussetzungen sind erforderlich, da eine Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung als solche nicht als Verfahrensmangel rügefähig ist (vgl. Beschluss vom 2. November 1999 - BVerwG 4 BN 41.99 - UPR 2000, 226). Diesen Anforderungen, die die Beschwerde selbst allgemein benennt, genügt ihr Vortrag nicht. Sie legt selbst dar, dass die von ihr angeführte Unterlage zur Behandlung der Anregungen und Bedenken unterschiedliche Interpretationen erlaubt. Dagegen stellt sie nicht in Frage, dass im Abwägungsprotokoll die auf Seite 3 des Urteils wiedergegebenen Formulierungen enthalten sind. Danach ging die Stadtverordnetenversammlung davon aus, die Lärmbeeinträchtigung werde sich im Hinblick auf den Ausbau der Straße mit einer Asphaltdecke "kaum erhöhen" bzw. "nicht übermäßig erhöhen". Daher ist es nicht aktenwidrig, wenn das Oberverwaltungsgericht seiner Entscheidung nicht die Absicht einer "Vollkompensation" der Lärmzunahme zu Grunde gelegt hat. Die Würdigung der Vorgänge ist keineswegs zweifelsfrei im Sinne der Beschwerde vorzunehmen. Vielmehr oblag es dem Normenkontrollgericht im Rahmen seiner Aufgabe als Tatsachengericht, die Unterlagen zu würdigen. Dies hat es getan, ohne im genannten Sinn zu einem "aktenwidrigen" Ergebnis zu gelangen.
  16. 4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2
  17. Halbsatz 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
  18. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.