Beschluss vom 29.11.2006 -
BVerwG 6 B 89.06ECLI:DE:BVerwG:2006:291106B6B89.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.11.2006 - 6 B 89.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:291106B6B89.06.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 89.06

  • Bayerischer VGH München - 10.07.2006 - AZ: VGH 22 BV 05.457

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. November 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn und Dr. Graulich
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 10. Juli 2006 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1 Die Beschwerde ist begründet. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Das von der Klägerin angestrebte Revisionsverfahren kann voraussichtlich Gelegenheit geben, die gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen an den Bestand eines Staatsmonopols für Sportwetten weiter zu verdeutlichen und die Rechtsfolgen einer etwaigen Unvereinbarkeit des Monopols mit dem Gemeinschaftsrecht für die grenzüberschreitende Tätigkeit eines privaten Vermittlers, ggf. für die Zeit bis zum Inkrafttreten und Umsetzen der Anordnungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 - einerseits und für die Zeit danach andererseits mit unterschiedlichen Ergebnissen, zu klären.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 C 40.06 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.

Beschluss vom 13.03.2007 -
BVerwG 6 C 40.06ECLI:DE:BVerwG:2007:130307B6C40.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.03.2007 - 6 C 40.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:130307B6C40.06.0]

Beschluss

BVerwG 6 C 40.06

  • Bayerischer VGH München - 10.07.2006 - AZ: VGH 22 BV 05.457

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. März 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn und Dr. Graulich
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Juli 2006 und des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 20. Januar 2005 sind wirkungslos.
  3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren, das gemäß § 173 VwGO, § 246 Abs. 1 ZPO nicht durch den Tod der früheren Klägerin unterbrochen worden ist, entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 1, § 141 VwGO einzustellen; die Entscheidungen der Vorinstanzen sind wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

2 Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht es billigem Ermessen (§ 161 Abs. 2 VwGO), die Verfahrenskosten gegeneinander aufzuheben.

3 Die Vorinstanzen haben die Klage mit den zuletzt gestellten Anträgen,
festzustellen, dass die Klägerin seit dem 1. Januar 2004 berechtigt ist, ohne eine behördliche Erlaubnis Sportwetten entgegenzunehmen und an ... weiterzuleiten,
hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihr eine Erlaubnis zur Entgegennahme und Weiterleitung von Sportwetten an ... zu erteilen,
abgewiesen. Der Senat hat mit Beschluss vom 29. November 2006 die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen, weil ein Revisionsverfahren Gelegenheit hätte geben können, die gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen an den Bestand eines Staatsmonopols für Sportwetten weiter zu verdeutlichen und die Rechtsfolgen einer etwaigen Unvereinbarkeit des Monopols mit dem Gemeinschaftsrecht für die grenzüberschreitende Tätigkeit eines privaten Vermittlers, ggf. für die Zeit bis zum Inkrafttreten und Umsetzen der Anordnungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 - (BVerfGE 115, 276) einerseits und für die Zeit danach andererseits mit unterschiedlichen Ergebnissen, zu klären.

4 Diese Klärung kann nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung nicht mehr erbracht werden. Es ist nicht Aufgabe der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO, die Erfolgsaussichten der Revision abschließend zu prüfen und im Einzelnen darzulegen, zu welcher Entscheidung das Revisionsgericht in dem Streitfall voraussichtlich gekommen wäre. Es entspricht bei einer solchen Lage grundsätzlich billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben (Beschlüsse vom 28. Oktober 1992 - BVerwG 11 C 30.92 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 98, vom 12. Oktober 1994 - BVerwG 8 C 10.94 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 107, S. 4 und vom 4. Juni 2003 - BVerwG 6 C 21.02 -).

5 Der bisherige Sach- und Streitstand bietet keinen Anlass, von dem vorgenannten Grundsatz abzuweichen. Unter Berücksichtigung der Andeutungen in dem Beschluss über die Zulassung der Revision und des Umstandes, dass der Hilfsantrag voraussichtlich schon deshalb nicht zum Erfolg der Klage hätte führen können, weil weder vom Berufungsgericht festgestellt noch sonst ersichtlich ist, dass die verstorbene Klägerin bei der Behörde einen Antrag auf Erlaubniserteilung gestellt hat, ist das Prozessrisiko der Beklagten bei der getroffenen Kostenentscheidung angemessen berücksichtigt, durch die auch sie verpflichtet wird, die Hälfte der Gerichtskosten und ihre außergerichtlichen Kosten zu tragen (§ 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO).

6 Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG.