Beschluss vom 13.03.2007 -
BVerwG 3 B 10.07ECLI:DE:BVerwG:2007:130307B3B10.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.03.2007 - 3 B 10.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:130307B3B10.07.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 10.07

  • VG Chemnitz - 18.12.2006 - AZ: VG 3 K 1513/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. März 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 18. Dezember 2006 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Der Kläger begehrt seine Rehabilitierung nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) wegen Benachteiligungen in Ausbildung und Beruf. Das Verwaltungsgericht hat die gegen den ablehnenden Bescheid des Beklagten gerichtete Klage abgewiesen, da der Kläger keine Maßnahme im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 4 BerRehaG, die der politischen Verfolgung gedient hat und in seinen ausgeübten, begonnenen oder erlernten oder durch den Beginn einer berufsbezogenen Ausbildung nachweisbar angestrebten Beruf eingegriffen hat, habe darlegen bzw. im Sinne von § 25 BerRehaG glaubhaft machen können.

2 Dem an den „Vorsitzenden Richter beim Bundesverwaltungsgericht“ gerichteten Schreiben des Klägers vom 23. und 24. Januar 2007 ist sinngemäß zu entnehmen, dass der Kläger die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts begehrt. Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.

3 Auch einem etwa dem Schreiben im Hinblick auf die dargestellte Mittellosigkeit des Klägers zu entnehmenden Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts könnte nicht entsprochen werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO). Nach § 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn entweder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Weder aus dem Vorbringen des Klägers in seinen Schreiben vom 23. und 24. Januar 2007 sowie vom 23. und 24. Februar 2007 noch aus dem sonstigen Akteninhalt ergibt sich, dass einer dieser Zulassungsgründe vorliegen könnte. Die im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen, nach denen die gesetzlichen Voraussetzungen für die begehrte berufliche Rehabilitierung nicht vorliegen, lassen weder in materiellrechtlicher noch in prozessualer Hinsicht Rechtsfehler erkennen, die eine weitere Überprüfung des Klagebegehrens in dem angestrebten Revisionsverfahren rechtfertigen könnten.

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.