Beschluss vom 20.01.2003 -
BVerwG 7 PKH 1.03ECLI:DE:BVerwG:2003:200103B7PKH1.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.01.2003 - 7 PKH 1.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:200103B7PKH1.03.0]

Beschluss

BVerwG 7 PKH 1.03

  • Sächsisches OVG - 21.11.2002 - AZ: OVG 1 B 809/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Januar 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
S a i l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
G ö d e l und Ne u m a n n
beschlossen:

Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. November 2002 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, ist abzulehnen, weil eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO). Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht gegeben. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 15. August 2002 zu Recht als unzulässig verworfen; nach § 37 Abs. 2 Satz 1 des Vermögensgesetzes ist in vermögensrechtlichen Verfahren die Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts ausgeschlossen. Soweit der Kläger u.a. Verfahrensfehler mit Blick auf das erstinstanzliche Verfahren geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass der Senat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz bereits mit Beschluss vom 25. November 2002 abgelehnt hat.

Beschluss vom 13.03.2003 -
BVerwG 7 B 1.03ECLI:DE:BVerwG:2003:130303B7B1.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.03.2003 - 7 B 1.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:130303B7B1.03.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 1.03

  • Sächsisches OVG - 21.11.2002 - AZ: OVG 1 B 809/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. März 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
S a i l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
G ö d e l und N e u m a n n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. November 2002 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Auf die Notwendigkeit einer Vertretung ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.