Beschluss vom 13.03.2002 -
BVerwG 1 B 63.02ECLI:DE:BVerwG:2002:130302B1B63.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.03.2002 - 1 B 63.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:130302B1B63.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 63.02

  • Bayerischer VGH München - 13.12.2001 - AZ: VGH 21 B 01.31134

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. März 2002
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Dezember 2001 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Beschluss Beschwerde eingelegt, ohne sie innerhalb der am 20. Februar 2002 abgelaufenen Begründungsfrist (§ 133 Abs. 3 VwGO) zu begründen. Auf die Notwendigkeit einer fristgemäßen Begründung ist in der Rechtsmittelbelehrung der Entscheidung des Berufungsgerichts hingewiesen worden.
Die Beschwerde ist daher nicht zulässig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG a.F.