Beschluss vom 13.02.2006 -
BVerwG 3 C 3.06ECLI:DE:BVerwG:2006:130206B3C3.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.02.2006 - 3 C 3.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:130206B3C3.06.0]

Beschluss

BVerwG 3 C 3.06

  • OVG Berlin-Brandenburg - 13.12.2005 - AZ: OVG 1 N 192.05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Februar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y und die Richter am Bundesverwaltungsgericht L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:

  1. Die Revision des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. Dezember 2005 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2 500 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Revision des Klägers ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde oder Revision an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Darauf ist in der prozessleitenden Verfügung vom 17. Januar 2006 hingewiesen worden.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Revisionsverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.