Beschluss vom 13.02.2006 -
BVerwG 3 C 3.06ECLI:DE:BVerwG:2006:130206B3C3.06.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 13.02.2006 - 3 C 3.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:130206B3C3.06.0]
Beschluss
BVerwG 3 C 3.06
- OVG Berlin-Brandenburg - 13.12.2005 - AZ: OVG 1 N 192.05
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Februar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y und die Richter am Bundesverwaltungsgericht L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:
- Die Revision des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. Dezember 2005 wird verworfen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
- Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2 500 € festgesetzt.
Gründe
1 Die Revision des Klägers ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde oder Revision an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Darauf ist in der prozessleitenden Verfügung vom 17. Januar 2006 hingewiesen worden.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Revisionsverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.