Beschluss vom 13.02.2003 -
BVerwG 8 B 31.03ECLI:DE:BVerwG:2003:130203B8B31.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.02.2003 - 8 B 31.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:130203B8B31.03.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 31.03

  • VG Meiningen - 06.11.2002 - AZ: VG 2 K 752/01.Me

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Februar 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a g e n k o p f und P o s t i e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 6. November 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Die allein auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache besitzt nicht die ihr beigemessene grundsätzliche Bedeutung.
Die Beschwerde will geklärt wissen, was zum Nachlass eines Erblassers gehört, der in der Bundesrepublik Deutschland zwischen dem 1. Januar 1976 und dem 3. Oktober 1990 wohnhaft war und dessen Vermögen durch Enteignungsbeschlüsse der Organe der vormaligen Deutschen Demokratischen Republik enteignet wurde. Doch diese Frage würde sich im angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG sind Berechtigte im Sinne dieses Gesetzes natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften, deren Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 VermG betroffen sind, sowie ihre Rechtsnachfolger. Im Streitfall war Eigentümer der fraglichen Vermögenswerte der Großvater des Klägers, der am 12. November 1979 verstarb. In seinem privatschriftlichen Testament vom 10. Mai 1967 hatte er seine Nichte zur alleinigen Erbin seines gesamten Vermögens eingesetzt. Der testamentarische Erbe des Geschädigten ist als dessen Rechtsnachfolger Berechtigter im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG, weil er im vollen Umfang in dessen Rechtsposition eingetreten und deshalb die hypothetische Annahme gerechtfertigt ist, der enteignete Vermögensgegenstand sei - wenn er nicht dem Geschädigten durch Unrechtsmaßnahmen im Sinne von § 1 VermG entzogen worden wäre - zivilrechtlich ihm zuzuordnen (Beschluss vom 7. September 1998 - BVerwG 8 B 118.98 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 40 m.w.N.). Dies gilt auch hinsichtlich eines die Klage betreffenden Ausgleichsleistungsanspruchs. Die Beschwerde, die sich mit der vorgenannten Entscheidung nicht auseinander setzt, hat keine darüber hinausgehende allgemeine und bisher ungeklärte Rechtsfrage angesprochen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 13, 14 GKG.