Beschluss vom 13.02.2003 -
BVerwG 7 B 123.02ECLI:DE:BVerwG:2003:130203B7B123.02.0

Beschluss

BVerwG 7 B 123.02

  • Bayerischer VGH München - 11.06.2002 - AZ: VGH 7 B 01.783

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Februar 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
S a i l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
K l e y und H e r b e r t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des
  2. Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Juni 2002 wird zurückgewiesen.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Der Kläger begehrt seine (Wieder-)Bestellung zum Strahlenschutzbeauftragten, weil seine Tätigkeit als Fachhochschullehrer mit den Lehrgebieten Kernphysik und Strahlenschutz den Umgang mit radioaktiven Stoffen erfordere. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen; seine Berufung hat der Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer noch das für den Rechtsstreit erforderliche Rechtsschutzinteresse besitzt, nachdem er nach seinem eigenen Vortrag durch die Technische Universität M. zum Strahlenschutzbeauftragten bestellt worden ist und diese einen Kooperationsvertrag mit der beklagten Fachhochschule abgeschlossen hat; denn die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe sind nicht erkennbar. Die Rechtssache hat weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, noch liegen die nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gerügten Verfahrensmängel vor.
1. Der Kläger hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob er als Professor für Kernphysik aufgrund der verfassungsrechtlich gewährleisteten Freiheit von Forschung und Lehre einen Anspruch auf Bestellung zum Strahlenschutzbeauftragten hat. Die Beantwortung der Frage bedarf nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens; denn es ist offenkundig, dass die Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten durch den Strahlenschutzverantwortlichen nach § 31 Abs. 2 der Strahlenschutzverordnung - StrSchV - ausschließlich die Gewährleistung des notwendigen Strahlenschutzes beim Umgang mit radioaktiven Stoffen bezweckt und nicht dazu dient, der zum Strahlenschutzbeauftragten bestellten Person den Umgang mit solchen Stoffen zu ermöglichen. Auch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verleiht niemandem einen Anspruch, selbst zum Strahlenschutzbeauftragten bestellt zu werden, sondern allenfalls darauf, dass der notwendige Strahlenschutz bei der Wahrnehmung der zugewiesenen Aufgaben in Forschung und Lehre gewährleistet ist.
2. Ebenso wenig bezeichnet der Kläger Verfahrensmängel i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, auf denen die angegriffene Entschei-dung beruhen kann. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen, die Vorinstanzen hätten unberücksichtigt gelassen, dass
- eine Verfügung fehle, mit der die "Ernennung" des Klägers
zum Strahlenschutzbeauftragten rückgängig gemacht worden sei,
- das Ermessen zugunsten des Klägers reduziert gewesen sei,
- die Beklagte ihr Organisationsermessen nicht ausgeübt habe
und
- die Entscheidung der Beklagten gegen das Benachteiligungsver-
bot nach § 30 Abs. 4 StrlSchV a.F. verstoße,
betreffen ausschließlich die rechtliche Würdigung des Sachverhalts und damit die mit einer Verfahrensrüge nicht angreifbare Anwendung sachlichen Rechts.
Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.