Beschluss vom 13.01.2010 -
BVerwG 6 BN 2.09ECLI:DE:BVerwG:2010:130110B6BN2.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.01.2010 - 6 BN 2.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:130110B6BN2.09.0]

Beschluss

BVerwG 6 BN 2.09

  • OVG Berlin-Brandenburg - 17.12.2008 - AZ: OVG 10 A 1.08

In der Normenkontrollsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Januar 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bier und Dr. Möller
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 17. Dezember 2008 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren sowie für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf 7 500 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie kann zur Klärung der Frage beitragen, ob Art. 12 Abs. 1 GG die Gewährleistung einer ersten Wiederholungsprüfung enthält, der auch ein sog. Belegpunktesystem im Rahmen eines Bachelor- und Masterstudienganges genügen muss.

2 Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 CN 1.10 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.