Beschluss vom 13.01.2009 -
BVerwG 2 B 93.08ECLI:DE:BVerwG:2009:130109B2B93.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.01.2009 - 2 B 93.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:130109B2B93.08.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 93.08

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 23.05.2007 - AZ: OVG 6 A 3599/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Januar 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Groepper und Dr. Burmeister
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Mai 2007 wird verworfen.
  2. Die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen wird von Amts wegen geändert. Der Wert des Streitgegenstands für das Berufungsverfahren wird auf 74 310 € festgesetzt.
  3. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

2 Die Streitwertfestsetzung des Oberverwaltungsgerichts hat der Senat gemäß § 63 Abs. 3 GKG von Amts wegen geändert. Der Streitwert war gemäß § 52 Abs. 5 Nr. 1 GKG auf 74 310 € festzusetzen.

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.