Gerichtsbescheid vom 19.11.2002 -
BVerwG 9 A 36.02ECLI:DE:BVerwG:2002:191102G9A36.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Gerichtsbescheid vom 19.11.2002 - 9 A 36.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:191102G9A36.02.0]

Gerichtsbescheid

BVerwG 9 A 36.02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. November 2002
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
H i e n und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S t o r o s t , V a l l e n d a r ,
Prof. Dr. R u b e l und Dr. E i c h b e r g e r
entschieden:
Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

I


Der Kläger wendet sich gegen die Plangenehmigung der Beklagten vom 6. Juni 2002, mit der ein Bauvorhaben der Beigeladenen genehmigt worden ist, das insbesondere die Errichtung eines 30 m hohen Funkmastes zur Funkausstattung der Bahnstrecke Lübbenau-Senftenberg umfasst.
Der als Bestandteil der Planunterlagen genehmigte landschaftspflegerische Begleitplan bewertet die durch den Funksendemast verursachte Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sowie die durch die Baumaßnahme bedingte Versiegelung einer Fläche von 13 m² als Eingriff in Natur und Landschaft gemäß § 8 BNatSchG a.F., für den mangels Ausgleichsmöglichkeit eine Ausgleichsabgabe festzusetzen sei. Sie solle für die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nach dem Antennenträgererlass des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg 3 400 DM sowie für den Bodenentzug 155,44 DM betragen.
Während das genannte Ministerium im Anhörungsverfahren keine die Ausgleichsabgabe betreffenden Einwendungen erhob, verlangte der Kläger als untere Naturschutzbehörde die Festsetzung einer gegenüber den Berechnungen des landschaftspflegerischen Begleitplans um eine Plan- und Verwaltungskostenpauschale von 30 % erhöhten Ausgleichsabgabe.
In ihrer Plangenehmigung setzte die Beklagte durch eine Nebenbestimmung (A.3. Ziffer 10) die Ausgleichsabgabe für die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes unter Zugrundelegung eines Betrages von 170 DM pro sichtbaren Meter des Mastes auf 3 400 DM (= 1 738,39 €) fest. Die Festsetzung einer darüber hinausgehenden Abgabe lehnte die Beklagte ab. Für die Versiegelung des Bodens sei wegen der geringen Fläche eine Kompensationsmaßnahme nicht geboten. Für die vom Kläger verlangte Plan- und Verwaltungskostenpauschale fehle die rechtliche Grundlage.
Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben. Die Festsetzung der Ausgleichsabgabe hält er für rechtswidrig; sie verletze ihn auch in seinen Rechten als zuständige untere Naturschutzbehörde, weil der mit der genehmigten Baumaßnahme verbundene Eingriff in Natur und Landschaft mangels ausreichender Ausgleichsabgabe nicht ausgeglichen werde, worüber er gemäß § 54 Abs. 1 und § 52 Satz 1 Nr. 2 Brandenburgisches Naturschutzgesetz (BbgNatSchG) zu wachen habe. Das gemäß § 17 Abs. 2 BbgNatSchG gebotene Einvernehmen habe die Beklagte nicht hergestellt. Bei der Festsetzung der Ausgleichsabgabe hätten mindestens die Kosten für Planung und Verwaltung der unterbliebenen Ersatzmaßnahme, die im Falle ihrer Realisierung von der Beigeladenen zu tragen gewesen wären, in Form einer Pauschale berücksichtigt und die Versiegelung des Bodens einbezogen werden müssen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung der Nebenbestimmung Nr. 10 unter Ziffer 3 der Plangenehmigung des Eisenbahn-Bundesamtes vom 6. Juni 2002 zu verpflichten, die vom Vorhabenträger zu entrichtende Ausgleichsabgabe nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BbgNatSchG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts in einer sich nach Dauer und Schwere des Eingriffs sowie dem aus ihm erwachsenden Wert oder Vorteil oder nach den Kosten der unterbliebenen Ersatzmaßnahme zu bemessenden Höhe, mindestens aber in der vom Kläger mit Schreiben an das Eisenbahn-Bundesamt vom 8. Februar 2002 geforderten Höhe neu festzusetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die Klage bereits für unzulässig, weil der Kläger nur Kompetenzen, nicht aber eigene Rechte geltend machen könne. Ein Recht des Klägers zur Kontrolle des allein der Hoheit der Beklagten unterliegenden Gesetzesvollzugs bestehe nicht. Das lediglich erforderliche Benehmen mit dem Kläger sei hergestellt worden. Die Klage sei auch unbegründet. Die Festsetzung einer höheren Ausgleichsabgabe sei im Hinblick auf die geringe Versiegelungsfläche nicht geboten und in Form der geforderten Pauschale mangels Rechtsgrundlage unzulässig.
Die Beigeladene hat sich am Verfahren nicht beteiligt.

II


Der Senat entscheidet nach vorheriger Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten aufweist und der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist.
Die Klage ist unzulässig. Die beanstandete Nichteinhaltung materiellen Naturschutzrechts in der Plangenehmigung der Beklagten berührt keine Rechte des Klägers im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO.
Wie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist, ist eine als Rechtsverletzung hier allein in Betracht kommende Beeinträchtigung der Vollzugshoheit des Klägers schon deswegen nicht möglich, weil den Ländern eine eigene Verwaltungszuständigkeit bei Eingriffen in Natur und Landschaft nicht eingeräumt ist, wenn sie - wie hier - auf Entscheidungen von Bundesbehörden beruhen (BVerwG, Urteil vom 29. April 1993 - BVerwG 7 A 2.92 - BVerwGE 92, 258 <259 f.>; Urteil vom 14. April 1989 - BVerwG 4 C 31.88 - BVerwGE 82, 17 <19 f.>). Das Verhältnis zu den Landesbehörden hat der Bund durch § 9 BNatSchG a.F. (jetzt § 20 Abs. 3 BNatSchG vom 25. März 2002, BGBl I S. 1193) abschließend dahin gehend geregelt, dass diese nur beteiligt werden. In diesem Umfang hat der Bundesgesetzgeber die Verantwortung für den Naturschutz und die Landschaftspflege in den Ländern den Behörden des Bundes aufgetragen. Zu einer solchen Regelung ist der Bund hier auf der Grundlage von Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GG und Art. 87 e Abs. 1 Satz 1 GG befugt. Deswegen kann der Kläger eine Rechtsverletzung auch weder aus dem Einvernehmenserfordernis im § 17 Abs. 2 BbgNatSchG noch aus den Zuständigkeits- und Aufgabenregelungen in § 52 Satz 1 Nr. 2 bzw. § 54 Abs. 1 BbgNatSchG herleiten. Denn die Gesetzgebungskompetenz ist den Ländern im Bereich Naturschutz und Landschaftspflege nur nach Maßgabe des Bundesrechts eingeräumt, das für solche Regelungen im Verhältnis zu Entscheidungsbefugnissen von Bundesbehörden (hier zum Erlass von Plangenehmigungen nach § 18 AEG) keinen Raum lässt.
Auf die Frage der Rechtmäßigkeit der festgesetzten Ausgleichsabgabe kommt es danach nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.
Rechtsmittelbelehrung
Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides mündliche Verhandlung beantragen. Der Antrag ist beim Bundesverwaltungsgericht Leipzig, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen. Hierfür besteht Vertretungszwang. Jeder Beteiligte muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.

Beschluss vom 12.12.2002 -
BVerwG 9 A 36.02ECLI:DE:BVerwG:2002:121202B9A36.02.0

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    BVerwG, Beschluss vom 12.12.2002 - 9 A 36.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:121202B9A36.02.0]

Beschluss

BVerwG 9 A 36.02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Dezember 2002
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. R u b e l als Berichterstatter
gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt.

Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2002 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162
Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.