Beschluss vom 12.12.2002 -
BVerwG 1 B 436.02ECLI:DE:BVerwG:2002:121202B1B436.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.12.2002 - 1 B 436.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:121202B1B436.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 436.02

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 09.08.2002 - AZ: OVG 9 A 1893/02.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Dezember 2002
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht H u n d und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. August 2002 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde ist unzulässig. In der Beschwerdebegründung wird ein Zulassungsgrund im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO weder benannt noch in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Weise dargelegt. Eine solche Darlegung setzt im Hinblick auf den Zulassungsgrund der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen R e c h t s frage voraus. Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz wäre nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - oder eines anderen der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte - aufgestellten ebensolchen die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO schließlich ist allenfalls dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 m.w.N. - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328 = DÖV 1998, 117). Dem entspricht das Beschwerdevorbringen nicht.
Die Beschwerde wendet sich der Sache nach gegen die den Tatsachengerichten vorbehaltene Feststellung der tatsächlichen politischen Verhältnisse und der Bewertung der Verfolgungsgefahr für die Klägerin bei Rückkehr in den Irak. Denn die Frage, ob Kurden wie die Klägerin in den Provinzen des Nordirak eine hinreichend sichere inländische Fluchtalternative haben, ist in erster Linie eine Tatsachenfrage. Die Beschwerdebegründung legt zwar die abweichende tatsächliche Würdigung der Verfolgungsgefahr durch das erstinstanzliche Gericht dar, einen rechtlich beachtlichen Grund für die Zulassung der Revision zeigt sie damit jedoch nicht auf.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG n.F.