Beschluss vom 12.12.2002 -
BVerwG 1 B 423.02ECLI:DE:BVerwG:2002:121202B1B423.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.12.2002 - 1 B 423.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:121202B1B423.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 423.02

  • Bayerischer VGH München - 27.08.2002 - AZ: VGH 21 B 94.33331

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Dezember 2002
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht H u n d und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. August 2002 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde ist unzulässig. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargetan. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige R e c h t s frage aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen.
Sie wirft die Frage auf, "ob seitens der albanischen Bevölkerungsmehrheit im Kosovo zwischenzeitlich Organisationen und Machtstrukturen geschaffen worden sind, die staatsähnlichen Organisationen und Machtstrukturen gleichgestellt werden müssen und die Staatsgewalt, die durch die KFOR-Truppen und die auf der Basis des UN-Sicherheitsratsbeschlusses installierte Protektoratsverwaltung UNMIK gebildet wurde, ganz oder teilweise verdrängen mit der Folge, dass gegenüber Minderheiten wie Ashkali, sog. Kosovo-Ägyptern, Roma, staatlicher Verfolgung gleichgestellte politische Verfolgung ausgeübt wird und damit die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen."
Damit zielt die Beschwerde, wie ihr weiterer in der Art einer Berufungsbegründung gehaltener Vortrag zeigt, auf eine den Tatsachengerichten vorbehaltene Klärung der tatsächlichen Machtverhältnisse im Kosovo und der Ausübung politischer Verfolgung gegenüber bestimmten Minderheitengruppen. Unter Bezugnahme auf Berichte und Einschätzungen der Gesellschaft für bedrohte Völker, des UNHCR, der Schweizerischen Flüchtlingshilfe sowie deutscher Wohlfahrtsorganisationen wendet sich die Beschwerde der Sache nach lediglich gegen die ihrer Ansicht nach unzutreffende Feststellung und Würdigung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht. Die Zulassung der Revision kann sie damit nicht erreichen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.