Beschluss vom 12.11.2010 -
BVerwG 3 B 82.10ECLI:DE:BVerwG:2010:121110B3B82.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.11.2010 - 3 B 82.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:121110B3B82.10.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 82.10

  • OVG Rheinland-Pfalz - 03.08.2010 - AZ: OVG 10 A 10834/10.

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. November 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Buchheister
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 397,03 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 3. August 2010 mit Schriftsatz vom 8. November 2010 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 und 3 GKG.