Urteil vom 12.11.2007 -
BVerwG 5 C 27.06ECLI:DE:BVerwG:2007:121107U5C27.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 12.11.2007 - 5 C 27.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:121107U5C27.06.0]

Urteil

BVerwG 5 C 27.06

  • OVG Schleswig - 19.05.2006 - AZ: OVG 3 LB 7/05
  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 19.05.2006 - AZ: OVG 3 LB 7/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. November 2007
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt, Dr. Franke,
Dr. Brunn und Prof. Dr. Berlit
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:

  1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom
  2. 19. Mai 2006 wird zurückgewiesen.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Revisionsverfahrens.

Gründe

I

1 Die Beteiligten streiten um Förderung für die Fortbildung zum Handelsfachwirt.

2 Der Kläger legte 1986 das 1. Staatsexamen zum Lehramt in den Fächern Englisch, Französisch und Erziehungswissenschaften ab. Er trat nicht in den Referendardienst ein und legte auch kein 2. Staatsexamen ab, weil die Chancen, eine Stelle als Lehrer zu erhalten, wegen der großen Absolventenzahl zu dieser Zeit schlecht waren. Zudem war im Januar 1986 das erste seiner drei Kinder geboren. Der Kläger arbeitete in der Folgezeit als Angestellter in verschiedenen Wirtschafts- und Handelsbetrieben. Im April 2002 wurde er arbeitslos. Bewerbungen bei rund 20 Firmen blieben erfolglos. Von September 2002 bis März 2004 absolvierte er eine Fortbildung zum IHK-geprüften Handelsfachwirt. Voraussetzung der Zulassung war der Nachweis einer mindestens sechsjährigen Berufspraxis in einem Handelsbetrieb. Die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren beliefen sich auf 2 206 €.

3 Den Antrag des Klägers, seine Fortbildung zum Handelsfachwirt nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) zu fördern, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24. September 2002 ab. Zwar entspreche diese Fortbildung den Anforderungen nach § 2 AFBG, doch sei nach § 6 Abs. 1 Satz 2 AFBG eine Förderung nicht zu leisten, weil der Kläger mit seinem erfolgreich abgeschlossenen Studium zum Lehramt am Gymnasium eine berufliche Qualifikation erworben habe, die dem Fortbildungsabschluss Handelsfachwirt mindestens gleichwertig sei. Der Widerspruch des Klägers, ohne 2. Staatsexamen habe er keine abgeschlossene Ausbildung und deshalb sei der Fortbildungsabschluss zum Handelsfachwirt im Berufs- und Wirtschaftsleben höher einzustufen, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 2. Januar 2003).

4 Auf die Klage des Klägers hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 19. Januar 2004 die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Förderungsantrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Zwar habe der Kläger bereits mit dem Hochschulabschluss eine berufliche Qualifikation erworben, die dem Fortbildungsabschluss Handelsfachwirt mindestens gleichwertig sei, weshalb nach § 6 Abs. 1 Satz 2 AFBG eine Förderung im Regelfall ausscheide. Doch sei für den Kläger, der bereits die berufliche Qualifikation eines Hochschulabschlusses besitze, die Fortbildung zum Handelsfachwirt nicht auf das Erreichen eines ersten, sondern eines weiteren bzw. eines zweiten Qualifikationsziels ausgerichtet und komme deshalb eine Förderung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 AFBG in Betracht, die durch § 6 Abs. 1 Satz 2 AFBG nicht ausgeschlossen sei.

5 Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht durch Urteil vom 19. Mai 2006 das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Zwar sei die Fortbildung zum Handelsfachwirt auf ein Förderungsziel im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG gerichtet und als Vorbereitung auf ein erstes Fortbildungsziel nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AFBG an sich förderungsfähig. Doch stehe dem Kläger nach § 6 Abs. 1 Satz 2 AFBG keine Förderung zu, weil er mit seinem 1. Staatsexamen einen Hochschulabschluss erworben habe, der dem Fortbildungsabschluss zum Handelsfachwirt mindestens gleichwertig sei. Da der Kläger Förderung für ein erstes Fortbildungsziel begehre, könne ein Anspruch auch nicht auf § 6 Abs. 3 AFBG gestützt werden, der die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Förderung eines zweiten Ausbildungsziels regele. Von dem Grundsatz, dass Hochschulabsolventen keine Förderung erhalten, mache § 6 Abs. 3 AFBG keine Ausnahme.

6 Mit seiner Revision gegen dieses Urteil verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Er rügt die Verletzung des § 6 AFBG und des Gleichheitsgrundsatzes. Im Gegensatz zum angefochtenen Urteil, wonach ein Hochschulabsolvent aus der Förderung herausfalle, habe das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass besondere Umstände des Einzelfalles es rechtfertigten, dass ein zweites Fortbildungsziel gefördert werde. Das gelte insbesondere dann, wenn ein wichtiger Grund der Ausübung des Berufes entgegenstehe. Das sei beim Kläger der Fall. Denn der erste Berufsabschluss des Klägers sei aus Gründen wertlos geworden, die der Kläger nicht zu vertreten habe.

7 Die Beklagte und der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht verteidigen das Berufungsurteil.

II

8 Die Revision des Klägers, über die das Bundesverwaltungsgericht im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 141 Satz 1 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 und § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) hat.

9 Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger, der vor der im Streit stehenden Maßnahme noch an keiner Maßnahme der beruflichen Aufstiegsfortbildung im Sinne des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes teilgenommen hat, Förderung für die Teilnahme an einer einzigen Maßnahme zur Vorbereitung auf ein erstes Fortbildungsziel im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG begehrt und § 6 Abs. 1 Satz 1 AFBG für eine solche Maßnahme an sich einen Anspruch auf Förderung einräumt.

10 Weiter hat das Berufungsgericht zutreffend entschieden, dass ein Anspruch des Klägers auf Förderung hier nach § 6 Abs. 1 Satz 2 AFBG ausgeschlossen ist. Nach dieser Vorschrift wird Förderung nicht geleistet, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin bereits eine berufliche Qualifikation erworben hat, die dem von ihm oder ihr angestrebten Fortbildungsabschluss mindestens gleichwertig ist. Zu Recht haben sowohl das Verwaltungsgericht als auch das Oberverwaltungsgericht den Hochschulabschluss des Klägers (1. Staatsexamen zum Lehrfach in den Fächern Englisch, Französisch und Erziehungswissenschaften) als dem Abschluss als Handelsfachwirt mindestens gleichwertige berufliche Qualifikation gewertet. Das entspricht der Gesetzentwurfsbegründung (BTDrucks 13/3698 S. 16 zu § 6 Abs. 1), die einen Hochschulabschluss als Beispiel dafür nennt, dass eine Qualifikation vorliegt, die den in § 2 AFBG genannten Fortbildungszielen zumindest gleichwertig ist.

11 Der für diese Beurteilung erforderliche Niveauvergleich setzt nicht voraus, dass die bereits erworbene berufliche Qualifikation gesetzlich oder anderweit rechtlich verbindlich für eine bestimmte berufliche Tätigkeit festgelegt ist. Entscheidend ist, mit welchen Abschlüssen in der Lebenswirklichkeit grundsätzlich welche Positionen im Berufsleben erreicht werden können. Dabei kommt es zwar für bestimmte Berufe (z.B. im Handwerk) auf genau festgelegte Qualifikationen an. Für sehr viele Positionen im Berufsleben sind aber keine festen Qualifikationen vorgegeben (z.B. Führungsebene in Unternehmen).

12 Zudem bescheinigen Hochschulabschlüsse nicht nur Qualifikationen in den dem konkreten Studium zugrundeliegenden Fächern (beim Kläger in den Fächern Englisch, Französisch und Erziehungswissenschaften), sondern belegen grundsätzlich auch fächerübergreifend weitergehende Fähigkeiten, z.B. zum Erfassen komplexer Vorgänge, zu analytischem Denken und zu gewandtem mündlichen und schriftlichen Ausdruck. Dem entspricht in der Lebenswirklichkeit, dass Hochschulabsolventen häufig nicht nur Berufstätigkeiten ausüben, die auf ihre Studienfächer bezogen sind, sondern auch Positionen in anderen Berufsfeldern bekleiden.

13 Mit einer dem angestrebten Fortbildungsabschluss mindestens gleichwertigen beruflichen Qualifikation ist nicht nur eine Qualifikation in der gleichen Fachrichtung gemeint (VG Berlin, Beschluss vom 14. Oktober 1996 - 6 A 426.96 - juris Rn. 11 und Hablitzel/Wolf WiVerw 1998, 130 <146>). Vielmehr genügt auch eine mindestens gleichwertige Qualifikation in einer anderen Fachrichtung. Das ergibt bereits der Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 2 AFBG. Es genügt, dass der Antragsteller oder die Antragstellerin eine berufliche Qualifikation - ohne fachrichtungsbezogene Einschränkung - erworben hat.

14 § 6 Abs. 1 Satz 2 AFBG bestimmt ohne Hinweis auf eine Ausnahme oder einen Vorbehalt, dass Förderung, die sonst geleistet würde, nicht geleistet wird, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin bereits eine berufliche Qualifikation erworben hat, die dem von ihm oder ihr angestrebten Fortbildungsabschluss mindestens gleichwertig ist. Damit gilt der Ausschluss grundsätzlich auch für die Förderung der Vorbereitung auf ein zweites Fortbildungsziel. Das entspricht auch dem Sinn und Zweck der Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz. Die Förderung nach diesem Gesetz soll dem Einzelnen den beruflichen Aufstieg oberhalb des Niveaus der Gesellen, Facharbeiter oder Gehilfen finanziell ermöglichen (BTDrucks. 13/3698 S. 16 zu § 6 Abs. 1). Dagegen ist es nicht Ziel des Gesetzes eine Fortbildung zu fördern, deren Fortbildungsziel nicht über eine bereits erworbene berufliche Qualifikation hinausreicht.

15 Der Senat kann offen lassen, ob § 6 Abs. 1 Satz 2 AFBG der Förderung zur Vorbereitung auf ein zweites Fortbildungsziel auch in einem Fall des § 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 AFBG entgegensteht, in dem ein bestimmter Fortbildungsberuf nach Erreichen eines ersten Fortbildungsabschlusses aus wichtigem Grund nicht mehr ausgeübt werden kann und der Antragsteller nunmehr in einem anderen Fortbildungsberuf einen (dafür ersten, aber insgesamt) zweiten Fortbildungsabschluss anstrebt, der dem ersten, früher erreichten Fortbildungsabschluss gleichwertig ist. Denn in Übereinstimmung mit dem Oberverwaltungsgericht und entgegen dem Verwaltungsgericht ist das auf das Fortbildungsziel Handelsfachwirt gerichtete Förderungsbegehren des Klägers nach Hochschulabschluss und Berufstätigkeit in Wirtschafts- und Handelsbetrieben nicht auf die Förderung zur Fortbildung auf ein zweites, sondern auf ein erstes Fortbildungsziel im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG gerichtet.

16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf der entsprechenden Anwendung des § 188 Satz 2 VwGO.
Hund Schmidt Dr. Franke