Beschluss vom 12.11.2003 -
BVerwG 1 B 46.03ECLI:DE:BVerwG:2003:121103B1B46.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.11.2003 - 1 B 46.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:121103B1B46.03.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 46.03

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 12.11.2002 - AZ: OVG 5 A 1876/01.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. November 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und H u n d
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. November 2002 wird verworfen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde der Kläger ist unzulässig. Sie legt die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und eines Verfahrensfehlers in Gestalt mangelnder Sachaufklärung (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige R e c h t s frage aufgezeigt wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die von ihr angesprochene Problematik, "dass die Volksgruppe der Roma in der ehemaligen Heimat der Kläger auch wirtschaftlich und sozial keine Lebensgrundlage mehr hat", betrifft keine Rechtsfrage, sondern Tatsachenfragen, deren Beantwortung den Tatsachengerichten vorbehalten ist.
Die Beschwerde macht weiter geltend, entgegen den Feststellungen in dem angefochtenen Beschluss stütze die Klägerin zu 2 ihr Abschiebungsschutzbegehren sehr wohl auch noch auf die bereits im Jahre 1996 diagnostizierten Erkrankungen, unter denen sie auch heute noch leide. Damit zeigt sie das Vorliegen eines Revisionszulassungsgrundes nicht schlüssig auf. Soweit sie die Einholung eines Sachverständi-
gengutachtens beantragt, ist dies im Verfahren über die Zulassung der Revision unzulässig.
Die Beschwerde rügt darüber hinaus die mangelnde Sachaufklärung durch das Berufungsgericht (§ 86 Abs. 1 VwGO). Sie macht geltend, hinsichtlich des Klägers zu 5 ergebe sich das Gegenteil der Feststellungen des angefochtenen Beschlusses aus dem beigefügten Entwicklungsbericht vom 10. Dezember 2002 mit der Folge, dass zumindest für ihn die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG vorlägen. Hiermit zeigt die Beschwerde das Vorliegen eines Aufklärungsmangels nicht schlüssig auf. Soweit sie auf neue Tatsachen in Gestalt des erwähnten Entwicklungsberichts verweist, können diese im Verfahren über die Zulassung der Revision nicht berücksichtigt werden. Die auch insoweit beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens ist, wie bereits ausgeführt, unzulässig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.