Beschluss vom 12.11.2002 -
BVerwG 9 B 76.02ECLI:DE:BVerwG:2002:121102B9B76.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.11.2002 - 9 B 76.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:121102B9B76.02.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 76.02

  • VGH Baden-Württemberg - 17.07.2002 - AZ: VGH 7 S 1596/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. November 2002
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
H i e n und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
V a l l e n d a r und Prof. Dr. R u b e l
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Flurbereinigungsgericht) vom 17. Juli 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 13 571,17 € festgesetzt.

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Die zu ihrer Begründung angeführten Gesichtspunkte rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht.
Einen für das angefochtene Urteil erheblichen Verfahrensmangel, der zur Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG führen könnte, hat die Klägerin nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 erforderlichen Weise bezeichnet. Voraussetzung dafür wäre, dass ein solcher Mangel sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in deren rechtlicher Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14 m.w.N.). Dazu reicht es nicht aus, wenn die Beschwerde - wie hier - die Richtigkeit der von der Vorinstanz getroffenen Tatsachenfeststellungen pauschal in Zweifel zieht.
Soweit die Beschwerde speziell eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht rügen will, hätte sie substantiiert darlegen müssen, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet erachteten Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für die Klägerin günstigeren Entscheidung hätten führen können; weiterhin hätte entweder dargelegt werden müssen, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Aufklärungsmaßnahmen hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht diese Maßnahmen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwGE 31, 212 <217 f.>; 55, 159 <169 f.>; Beschlüsse vom 19. August 1997, a.a.O., S. 14 f. und vom 18. Juni 1998 - BVerwG 8 B 56.98 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 154 S. 475). Daran fehlt es in der Beschwerdebegründung, die sich in einer bloßen Kritik der Beweiswürdigung der Vorinstanz erschöpft.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 13 Abs. 2 GKG.