Beschluss vom 12.10.2016 -
BVerwG 9 B 18.16ECLI:DE:BVerwG:2016:121016B9B18.16.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.10.2016 - 9 B 18.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2016:121016B9B18.16.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 18.16

  • OVG Magdeburg - 16.12.2015 - AZ: OVG 8 K 7/14

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Oktober 2016
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Steinkühler und Dr. Martini
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund mündlicher Verhandlung vom 16. Dezember 2015 ergangenen, mit Beschluss vom 27. Januar 2016 berichtigten Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2 Soweit sie sich auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) stützt, benennt sie entgegen § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO schon keinen die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Das Aufzeigen einer vermeintlich fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen der genannten Gerichte genügt hingegen nicht den Darlegungsanforderungen der Divergenzrüge (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14 m.w.N.).

3 Dessen ungeachtet hat das Oberverwaltungsgericht keinen Rechtssatz aufgestellt, der von demjenigen des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Urteil vom 17. Dezember 1998 - 11 C 5.97 - (BVerwGE 108, 202 <213>) abwiche. Danach rechtfertigt § 63 Abs. 2 LwAnpG einen Rückgriff auf Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes nur dann, wenn das Landwirtschaftsanpassungsgesetz insofern einer Ergänzung bedarf bzw. eine Regelungslücke vorliegt, die durch die Verweisung auf das Flurbereinigungsgesetz auszufüllen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich die Reichweite des gesetzlichen Neuordnungsauftrages nicht allein aus dem die Zusammenführung von Boden- und Gebäudeeigentum regelnden § 64 Satz 1 LwAnpG. Vielmehr ist den Vorschriften der § 53 Abs. 1, § 63 Abs. 2 LwAnpG i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 2 FlurbG ein weitreichender Neuordnungsauftrag zu entnehmen. Dieser gestattet, auch solche Grundstücke in das Verfahrensgebiet einzubeziehen, die zwar für sich die Voraussetzungen des § 64 LwAnpG nicht erfüllen, ohne die aber eine sinnvolle Lösung des zugrunde liegenden sachenrechtlichen Konflikts nicht zu erreichen wäre. Ziel der Bodenordnung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz kann danach auch sein, durch Schaffung einer öffentlichen Verkehrsfläche die Erschließung der im Verfahrensgebiet gelegenen Grundstücke zu sichern (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 9 C 11.13 - BVerwGE 151, 89 Rn. 14 f., 26 ff.). Hierzu steht die angefochtene Entscheidung nicht in Widerspruch.

4 Angesichts dieser bereits bestehenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Revision auch nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zur Klärung der Frage zuzulassen, ob im Rahmen eines Bodenordnungsverfahrens nach § 64 LwAnpG auch über die vermeintlich unzulängliche Zuwegung der Grundstücke weiterer Beteiligter entschieden werden darf.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.