Beschluss vom 12.10.2016 -
BVerwG 9 B 16.16ECLI:DE:BVerwG:2016:121016B9B16.16.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.10.2016 - 9 B 16.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2016:121016B9B16.16.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 16.16

  • VG Regensburg - 01.04.2016 - AZ: VG RN 4 K 13.932
  • VGH München - 14.01.2016 - AZ: VGH 4 B 14.2227

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Oktober 2016
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bick und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Steinkühler
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Januar 2016 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 649,48 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde, die sich allein auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO stützt, bleibt ohne Erfolg.

2 Die Fragen,
Verbleibt beim Eigentümer nach der Bestellung eines Nießbrauchsrechts noch ein fremdenverkehrsbeitragsrechtlich relevanter (besonderer) Vorteil?,
Handelt es sich beim fremdenverkehrsbeitragsrechtlich relevanten (besonderen) Vorteil um eine Nutzung i.S.v. § 100 BGB?,
rechtfertigten nicht die Zulassung der Revision. Sie betreffen die Auslegung von § 2 Abs. 1 der Satzung der Beklagten zur Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags sowie von § 6 Abs. 2 KAG BY und damit von Landesrecht, dessen Auslegung und Anwendung vom Revisionsgericht nicht nachgeprüft wird (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO). Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt deshalb nicht in Betracht. Bezüge zum revisiblen Recht zeigt die Beschwerde nicht auf.

3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.