Beschluss vom 12.10.2012 -
BVerwG 1 VR 3.12ECLI:DE:BVerwG:2012:121012B1VR3.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.10.2012 - 1 VR 3.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:121012B1VR3.12.0]

Beschluss

BVerwG 1 VR 3.12

  • VG Stuttgart - 14.02.2011 - AZ: VG 11 K 2424/10
  • VGH Baden-Württemberg - 07.12.2011 - AZ: VGH 11 S 897/11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Oktober 2012
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maidowski
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird eingestellt.
  2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2 500 € festgesetzt.

Gründe

1 Nachdem die Beteiligten das Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist dieses Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten zu entscheiden.

2 Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers voraussichtlich erfolgreich gewesen wäre.

3 Der Antragsteller wendet sich im Hauptsacheverfahren gegen einen Bescheid, der unter Anordnung des Sofortvollzugs die Ausweisung des Antragstellers, eine Abschiebungsandrohung sowie die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis enthält und eine wöchentliche Meldepflicht anordnet. Das vom Antragsteller angerufene Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der gegen den Bescheid geführten Anfechtungsklage u.a. hinsichtlich der Ausweisung und Abschiebungsandrohung wiederhergestellt. Im vorliegenden Verfahren möchte der Antragsteller erreichen, dass der Vollzug der Meldepflicht bis zum rechtskräftigen Abschluss seiner Anfechtungsklage ausgesetzt wird. Dieses Begehren wäre ohne die beiderseitige Erledigungserklärung voraussichtlich erfolgreich gewesen.

4 Zwar setzt die Meldepflicht nach § 54a AufenthG eine vollziehbare Ausweisung u.a. nach § 54 Nr. 5 AufenthG voraus. Daran fehlte es nach der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Anfechtungsklage, so dass der Antragsteller der Meldepflicht nicht hätte nachkommen müssen. Dennoch war das neuerliche Begehren des Antragstellers, ihm vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, zulässig und wäre voraussichtlich begründet gewesen. Denn der Antragsgegner hat die im Bescheid angeordnete Meldepflicht zusätzlich mit der - an sich überflüssigen - Anordnung des Sofortvollzugs versehen, so dass aus Sicht des Adressaten unklar war, ob von ihm verlangt wurde, der Meldepflicht auch unabhängig von der Vollziehbarkeit der Ausweisung nachzukommen. Zudem ist dem Antragsteller seit Anfang 2011 anlässlich seiner wöchentlichen Vorsprache bei dem zuständigen Polizeirevier offenbar nicht mitgeteilt worden, dass es einer derartigen Vorsprache nicht bedurfte. In dieser Situation - auch im Hinblick darauf, dass mit der Meldepflicht eine räumliche Beschränkung verbunden war - konnte der Antragsteller nicht davon ausgehen, dass er zweifelsfrei keiner Meldepflicht unterlag. Aus seiner Sicht war daher ein Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO - zumindest auf Feststellung, dass die Meldepflicht derzeit nicht vollziehbar ist - geboten. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19. November 2010 - Verwerfung des Rechtsschutzbegehrens hinsichtlich der Meldepflicht - stand dem nicht entgegen, weil die den Antragsteller belastende Unklarheit erst im Anschluss an diesen Beschluss entstanden ist.

5 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.