Beschluss vom 12.10.2006 -
BVerwG 1 B 132.06ECLI:DE:BVerwG:2006:121006B1B132.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.10.2006 - 1 B 132.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:121006B1B132.06.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 132.06

  • Niedersächsisches OVG - 16.06.2006 - AZ: OVG 9 LB 9/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Oktober 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund und Richter
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. Juni 2006 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die ausschließlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

2 Die Beschwerde macht geltend, der Kläger habe sich im Berufungsverfahren darauf berufen, „dass sich für die Entscheidung wesentlich die Frage der Vereinbarung des Ausschlusses des Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 1 AufenthG mit Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention“ (GFK) stelle, denn dort werde „ausschließlich auf die Gewährung bei Rückkehr abgestellt und damit der Opferschutz in den Vordergrund gestellt“. Es verbiete sich eine „Schlechtdarstellung nachträglich geschaffener Tatbestände und damit auch exilpolitischer Aktivitäten“. Diese Frage sei grundsätzlicher Natur. Das Oberverwaltungsgericht habe bei seiner Entscheidung nicht erkannt und nicht erwähnt, dass § 60 Abs. 1 AufenthG nunmehr - anders als § 51 Abs. 1 AuslG - ausdrücklich auf die GFK Bezug nehme. Dies stelle einen „Perspektivwechsel von der täterbezogenen Verfolgung“ zur „opferbezogenen Verfolgung im Sinne der GFK und damit von der Zurechnungslehre zur Schutzlehre dar“. Diese maßgebliche Änderung habe das Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung gänzlich missachtet.

3 Mit diesen und den weiteren Ausführungen der Beschwerde wird eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht aufgezeigt. Es fehlt bereits an der Darlegung, inwieweit sich die von der Beschwerde behaupteten neuen rechtlichen Vorgaben für die Auslegung und Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts auf der Grundlage des von ihm festgestellten Sachverhalts (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) hätten auswirken sollen, inwieweit sie also für die angegriffene Entscheidung überhaupt entscheidungserheblich sind und deshalb in dem angestrebten Revisionsverfahren einer grundsätzlichen Klärung im Interesse der Rechtseinheit hätten zugeführt werden können. Insoweit befasst sich die Beschwerde insbesondere nicht damit, dass das Oberverwaltungsgericht der Berufung der Beklagten in erster Linie deshalb stattgegeben hat, weil dem Kläger im Hinblick auf § 60 Abs. 1 AufenthG entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts „die Berufung auf die von ihm geltend gemachten Nachfluchtgründe gemäß § 28 Abs. 2 AsylVfG verwehrt“ sei (UA S. 7 ff.). Ebenso wenig verhält sie sich dazu, dass das Oberverwaltungsgericht hilfsweise erwogen und ausgeführt hat, dass dem Kläger nach der Ansicht des Berufungsgerichts asylrechtlicher Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG ferner auch deshalb nicht zukommt, „weil der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung, Vietnam habe seine Vorgehensweise gegenüber im Ausland exilpolitisch und regimekritisch in Erscheinung getretenen Rückkehrern seit dem Zeitpunkt des angefochtenen Bescheids des Bundesamts verschärft, nicht gefolgt werden“ könne (UA S. 13 ff.), dem Kläger mithin auch aus tatsächlichen Gründen wegen seiner nicht herausgehobenen exilpolitischen Tätigkeiten keine asylrechtlichen Eingriffe bei einer Rückkehr nach Vietnam drohen.

4 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.