Beschluss vom 12.10.2005 -
BVerwG 1 B 71.05ECLI:DE:BVerwG:2005:121005B1B71.05.0

Beschluss

BVerwG 1 B 71.05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Oktober 2005
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:

  1. Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Mai 2005 wird zurückgewiesen.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Beschwerde - wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).

2 Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und einen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Sie entspricht überwiegend bereits nicht den Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

3 Soweit die Beschwerde (unter I. der Beschwerdebegründung) als Verfahrensmangel rügt, dass das Berufungsgericht die von ihm zugelassene Berufung als unzulässig hätte verwerfen müssen, weil die Beklagte die Berufung nicht den Anforderungen des § 124 a Abs. 3 VwGO entsprechend begründet habe ("bloße Bezugnahme in der Berufungsbegründung auf Zulassungsantrag"), lässt sich ihren Ausführungen der behauptete Verfahrensrechtsverstoß nicht entnehmen. Entgegen der Auffassung ist es ausreichend, wenn in der Berufungsbegründung der Wille des Berufungsführers hinreichend zum Ausdruck kommt, die Berufung durchzuführen. Inwiefern dies hier hätte fraglich sein können, legt die Beschwerde nicht schlüssig dar, zumal der Zulassungsbeschluss ohne weitere Begründung (vgl. § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG) - also offenbar dem Zulassungsbegehren folgend (grundsätzliche Tatsachenfragen zur Verfolgungssituation der Mandäer in Syrien) - ergangen ist. Es ist nicht erkennbar, weshalb die Berufung unter diesen Umständen einer erneuten, wiederholenden oder weitergehenden - über die Bezugnahme auf den Zulassungsantrag hinausgehenden - Begründung nach § 124 a Abs. 3 VwGO bedurfte (vgl. zur Funktion der Berufungsbegründung Urteil vom 23. April 2001- BVerwG 1 C 33.00 - BVerwGE 114, 155 <158> = Buchholz 310 § 124 a VwGO Nr. 20).

4 Die unter mehreren Gesichtspunkten behauptete rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Sache ist nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt. Der Rechtssache kommt eine solche Bedeutung auch nicht zu.

5 Zu der ersten Frage (Beschwerdebegründung S. 4) nach einer zeitlichen Grenze für den Widerruf der Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG (früher § 51 Abs. 1 AuslG) aus § 73 AsylVfG i.V.m. § 48 Abs. 4, § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG ist nicht hinreichend dargetan, inwiefern die angefochtene Berufungsentscheidung hierauf beruhen soll. Abgesehen davon, dass die Beschwerde nicht mitteilt, ob der Kläger diese Rechtsfrage bereits zum Gegenstand des Verfahrens in der Vorinstanz gemacht hat, reicht ihr Vortrag zu einer denkbaren etwaigen Verletzung der Jahresfrist nach § 48 Abs. 4, § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG - deren weiterhin ungeklärte Anwendbarkeit unterstellt - nicht aus. Wie der Senat in dem von der Beschwerde nicht berücksichtigten Urteil vom 8. Mai 2003 - BVerwG 1 C 15.02 - (BVerwGE 118, 174 <179> = Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 10) zu einem vergleichbaren Fall bereits ausgeführt hat, scheidet eine die Rechtswidrigkeit der Widerrufsverfügung begründende Versäumung der Jahresfrist - hier wie dort - jedenfalls deswegen von vornherein aus, weil "die Jahresfrist frühestens nach einer Anhörung des Klägers mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahme zu laufen begonnen hätte" (a.a.O., m.w.N.). Damit setzt sich die Beschwerde nicht - wie hier erforderlich - auseinander.

6 Die zweite in diesem Zusammenhang als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage, ob sich ein Ausländer im Sinne eines subjektiven öffentlichen Rechts darauf berufen könne, dass der Widerruf nicht unverzüglich im Sinne von § 73 Abs. 1 AsylVfG erfolgt sei, ist bereits entschieden (vgl. Beschluss vom 25. Mai 1999 - BVerwG 9 B 288.99 - <juris> und Beschluss vom 27. Juni 1997 - BVerwG 9 B 280.97 - Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 2 = NVwZ-RR 1997, 741). Das erwähnt die Beschwerde zwar, befasst sich damit aber nicht näher und zeigt demzufolge auch nicht auf, inwiefern hierzu ein erneuter oder weitergehender Klärungsbedarf anhand des vorliegenden Falles bestehen soll. Das ergibt sich auch nicht im Hinblick auf das von der Beschwerde angeführte, später zurückgenommenen Revisionsverfahren BVerwG 1 C 24.03 und die hierzu zitierte Jahrespresseerklärung des Bundesverwaltungsgerichts. An der Rechtsprechung des früher für das Asylrecht zuständigen 9. Revisionssenats dazu, dass die Pflicht zum unverzüglichen Widerruf nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG allein dem öffentlichen Interesse dient, hält auch der erkennende Senat - wie zur Vermeidung von Missverständnissen bemerkt wird - fest. Bisher nicht abschließend geklärt ist nur, ob die Jahresfrist des § 48 Abs. 4, § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG auch bei Widerrufsverfügungen nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG anwendbar und zu beachten ist. Diese Frage würde sich in dem hier angestrebten Revisionsverfahren indes - wie bereits ausgeführt - nicht stellen.

7 Die Beschwerde hält weiter für klärungsbedürftig (Beschwerdebegründung S. 5/6), ob § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. den Vorschriften der EMRK auch Gefahren erfasst, "die von Privatpersonen oder privaten Gruppen ausgehen, sowie Gefahren, die nicht verfolgungsbedingter Natur sind". Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass und weshalb sich diese Frage auf der Grundlage der Feststellungen im Berufungsurteil in dem angestrebten Revisionsverfahren stellen würde. Sie legt nämlich schon nicht dar, dass der Verwaltungsgerichtshof in dem angefochtenen Urteil solche Gefahren für den Kläger bei der Rückkehr in den Irak festgestellt hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat vielmehr - wenn auch im Rahmen der Prüfung des Auffangtatbestandes des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, bei dem jedoch gerade auch von Privatpersonen ausgehende Gefährdungen (vgl. zu § 53 Abs. 6 AuslG schon Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 - BVerwGE 99, 324 <330>) und auch alle Gefährdungen nach § 60 Abs. 1 bis 5 AufenthG erneut in den Blick zu nehmen sind (vgl. zu § 53 Abs. 6 AuslG etwa Urteil vom 25. November 1997 - BVerwG 9 C 58.96 - BVerwGE 105, 383 <386 > = Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 10 und Urteil vom 26. Juni 2002 - BVerwG 1 C 17.01 - BVerwGE 116, 326 <331> = Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 62 S. 106) - ausdrücklich ausgeführt, es sei "nichts dafür ersichtlich, dass für die Kläger eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht ..., kehrten sie derzeit in den Irak zurück" (UA S. 13). Auf dieser Tatsachengrundlage, an die das Bundesverwaltungsgericht in dem angestrebten Revisionsverfahren grundsätzlich gebunden wäre § 137 Abs. 2 VwGO, kann eine Entscheidung der mit der Revisionszulassung aufgeworfenen Rechtsfrage auch nicht erreicht werden.

8 Soweit die Beschwerde schließlich einen erneuten Klärungsbedarf hinsichtlich der Frage geltend macht, ob "ein länderrechtlich angeordneter Erlass weiterhin dazu (führt), dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG (früher: § 53 Abs. 6 AuslG) nicht festzustellen ist, wenn daher eine Abschiebung aus inlandsbezogenen Gründen nicht erfolgen kann", reichen die Darlegungen nicht aus, um eine weitergehende oder erneute Klärungsbedürftigkeit dieser bereits zu § 53 Abs. 6, § 54 AuslG entschiedenen Rechtsfrage (vgl. zuletzt etwa Beschluss vom 28. August 2003 - BVerwG 1 B 192.03 - Buchholz 402.240 § 54 AuslG Nr. 7 m.w.N.) darzutun. Weder der Hinweis auf die Aufhebung des § 41 AsylVfG noch auf § 25 Abs. 3 AufenthG reichen hierfür aus. Außerdem könnte sich die Frage auch deshalb nicht stellen, weil das Berufungsgericht - wie bereits erwähnt - zusätzlich davon ausgegangen ist, dass für die Kläger eine individuelle Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG tatsächlich nicht besteht (vgl. UA S. 13). Damit befasst sich die Beschwerde auch im vorliegenden Zusammenhang nicht.

9 Ist die Beschwerde danach im Ergebnis ohne Erfolgsaussicht, kann offen bleiben, ob die im Schriftsatz der Beklagten vom 30. August 2005 mitgeteilten neuen Tatsachen überhaupt (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) und im Hinblick auf die Gegenäußerung vom 7. Oktober 2005 zu Lasten der Kläger zu berücksichtigen gewesen wären.

10 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).

11 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.