Beschluss vom 12.10.2004 -
BVerwG 8 B 76.04ECLI:DE:BVerwG:2004:121004B8B76.04.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 12.10.2004 - 8 B 76.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:121004B8B76.04.0]
Beschluss
BVerwG 8 B 76.04
- VG Frankfurt/Oder - 24.05.2004 - AZ: 4 K 1084/99
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Oktober 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a g e n k o p f und P o s t i e r
beschlossen:
- Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-fahren auf 93 660 € festgesetzt.
Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Ur-teil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 24. Mai 2004 mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2004 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.