Beschluss vom 12.09.2005 -
BVerwG 6 P 1.05ECLI:DE:BVerwG:2005:120905B6P1.05.0

Leitsätze:

1. Die Begriffe "Überstunden" und "Mehrarbeit" in § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Alternative 1 NWPersVG folgen grundsätzlich dem Verständnis in den jeweils einschlägigen tarifrechtlichen und beamtenrechtlichen Bestimmungen.

2. Die Mitbestimmung kann unter dem Gesichtspunkt des "kollektiven Tatbestandes" auch dann eingreifen, wenn sich die Überstundenanordnung lediglich an zwei Beschäftigte richtet.

3. Die Anordnung von Überstunden oder Mehrarbeit ist nur dann durch Erfordernisse des Betriebsablaufs bedingt, wenn unausweichliche wirtschaftliche oder technische Zwänge vorliegen, welche die Maßnahme für den Dienststellenleiter als alternativlos erscheinen lassen.

  • Rechtsquellen
    NWPersVG § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2

  • OVG Münster - 01.12.2004 - AZ: OVG 1 A 1294/03.PVL -
    OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 01.12.2004 - AZ: OVG 1 A 1294/03.PVL

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.09.2005 - 6 P 1.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:120905B6P1.05.0]

Beschluss

BVerwG 6 P 1.05

  • OVG Münster - 01.12.2004 - AZ: OVG 1 A 1294/03.PVL -
  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 01.12.2004 - AZ: OVG 1 A 1294/03.PVL

In der Personalvertretungssache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. September 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H a h n , B ü g e , V o r m e i e r und Dr. B i e r
beschlossen:

  1. Der Beschluss des Fachsenats für Landespersonalvertretungssachen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. Dezember 2004 sowie der Beschluss der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 6. Februar 2003 werden aufgehoben.
  2. Es wird festgestellt, dass es der Mitbestimmung des Antragstellers nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Alternative 1 NWPersVG unterliegt, wenn der Beteiligte für die beiden in seinem Vorzimmer (Sekretariat) Beschäftigten mit deren Einverständnis zeitlich befristet auf ein Jahr im Voraus anordnet, dass monatlich bis zu 28 (bezahlte) Überstunden bzw. Mehrarbeit zeitlich flexibel geleistet werden müssen, weil er mit der Möglichkeit rechnet, dass eine ordnungsgemäße und pünktliche Abwicklung der vielfältigen Aufgaben seines Sekretariats wegen des hohen - termingebundenen - Arbeitsanfalls von den beiden Beschäftigten nicht innerhalb der üblichen Arbeitszeit einschließlich der im Rahmen der flexiblen Arbeitszeit auszugleichenden Überstunden bewältigt werden kann.

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