Beschluss vom 12.09.2002 -
BVerwG 3 B 140.02ECLI:DE:BVerwG:2002:120902B3B140.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.09.2002 - 3 B 140.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:120902B3B140.02.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 140.02

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 28.06.2002 - AZ: OVG 21 E 593/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. September 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht van S c h e w i c k und
Dr. B r u n n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Juni 2002 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 300 € festgesetzt.

Die "sofortige Beschwerde" des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen, weil der angefochtene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts nach § 152 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann. Die Ablehnung des Antrags auf Beiordnung eines Anwalts gehört nicht zu den in § 152 Abs. 1 VwGO vorbehaltenen Entscheidungen, gegen die ausnahmsweise das Bundesverwaltungsgericht angerufen werden darf, und im Hinblick auf die Verwerfung der Beschwerde gegen die Rechtswegverweisung hat das Oberverwaltungsgericht keine Zulassung der Beschwerde ausgesprochen, was notwendige Voraussetzung für die Statthaftigkeit einer Beschwerde ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.