Beschluss vom 12.08.2009 -
BVerwG 2 B 71.09ECLI:DE:BVerwG:2009:120809B2B71.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.08.2009 - 2 B 71.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:120809B2B71.09.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 71.09

  • Bayerischer VGH München - 26.06.2009 - AZ: VGH 3 ZB 08.2200

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. August 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Groepper und Dr. Maidowski
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Juni 2009 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig.

2 Mit der Beschwerde können beim Bundesverwaltungsgericht nur die in § 152 Abs. 1 VwGO bezeichneten Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts angefochten werden. Der auf § 124a Abs. 5 Satz 1 VwGO gestützte Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 23. Juli 2008 gehört danach nicht zu den beschwerdefähigen Entscheidungen. Hieran ändert auch nichts, dass der Kläger zur Begründung seiner Beschwerde geltend macht, der Beschluss sei unter Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör ergangen und willkürlich, stelle eine systematische Rechtsbeugung dar und verletze die Pflicht des Berufungsgerichts, gemäß Art. 234 EG den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anzurufen.

3 Soweit der Kläger einen Gehörsverstoß rügt, hat hierüber gemäß § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO das Berufungsgericht selbst zu entscheiden. Dessen Entscheidung ist gemäß § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar. Zum Verfahren nach Art. 234 EG sei angemerkt, dass ein Gericht nur dann zur Vorlage berechtigt und gegebenenfalls verpflichtet ist, wenn das Gemeinschaftsrecht unklar und auslegungsbedürftig ist. Die Auffassung des Klägers, das nationale Recht sei mit Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar, kann danach eine Vorlagepflicht nur dann auslösen, wenn insoweit und auch nach Auffassung des Gerichts die Auslegung des Gemeinschaftsrechts zweifelhaft ist. Das Berufungsgericht hält das Gemeinschaftsrecht jedoch überhaupt nicht für anwendbar. Auch der Kläger, der zur Begründung seiner Beschwerde wiederholt auf eine Diskriminierung verweist, hat nicht dargelegt, in welchem persönlichen Merkmal er sich durch die angefochtene Entscheidung der Versorgungsbehörde diskriminiert sieht.

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der hier anwendbaren Kostenregelung nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG nicht.