Beschluss vom 12.08.2008 -
BVerwG 2 C 59.08ECLI:DE:BVerwG:2008:120808B2C59.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.08.2008 - 2 C 59.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:120808B2C59.08.0]

Beschluss

BVerwG 2 C 59.08

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 13.09.2006 - AZ: OVG 6 A 1710/04 u.a.

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. August 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Groepper und Dr. Burmeister
beschlossen:

  1. 1. Das Verfahren des Klägers zu 1 wird gemäß § 93 Satz 1 VwGO abgetrennt.
  2. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
  3. Die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. September 2006 und des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. Oktober 2003 sind wirkungslos.
  4. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
  5. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 71 240 € festgesetzt.
  6. 2. Das Verfahren der Klägerin zu 3 wird gemäß § 93 Satz 1 VwGO abgetrennt.
  7. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
  8. Die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. September 2006 und des Verwaltungsgerichts Münster vom 16. März 2004 sind wirkungslos.
  9. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
  10. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 71 240 € festgesetzt.

Gründe

1 Nachdem die Beteiligten beider Verfahren den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, sind die Verfahren entsprechend § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Vorentscheidungen sind wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

2 Über die Kosten der Verfahren ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten in beiden Verfahren dem Beklagten aufzuerlegen, weil er die Klägerin und den Kläger klaglos gestellt hat und bei streitiger Fortsetzung des Revisionsverfahrens voraussichtlich unterlegen wäre.

3 Die Festsetzung des Streitwerts beruht jeweils auf § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG.

Beschluss vom 27.10.2008 -
BVerwG 2 C 59.08ECLI:DE:BVerwG:2008:271008B2C59.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.10.2008 - 2 C 59.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:271008B2C59.08.0]

Beschluss

BVerwG 2 C 59.08

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 13.09.2006 - AZ: OVG 6 A 1710/04 u.a.

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Oktober 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Groepper und Dr. Burmeister
beschlossen:

  1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
  2. Die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Mai 2007 und des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 24. August 2005 sind wirkungslos.
  3. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Vorentscheidungen sind wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

2 Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen, weil er den Kläger klaglos gestellt hat und bei streitiger Fortsetzung des Revisionsverfahrens voraussichtlich unterlegen wäre.

3 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.