Beschluss vom 12.08.2008 -
BVerwG 1 DB 3.08ECLI:DE:BVerwG:2008:120808B1DB3.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.08.2008 - 1 DB 3.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:120808B1DB3.08.0]

Beschluss

BVerwG 1 DB 3.08

  • VG Düsseldorf - 04.07.2008 - AZ: VG 38 K 3257/08.BDG

In dem Verfahren hat der Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. August 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen
beschlossen:

Die Beschwerde des früheren Beamten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ... vom 4. Juli 2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1 Die gemäß § 85 Abs. 3 Satz 1 BDG i.V.m. § 110 Abs. 6, § 79 BDO zulässige Beschwerde (vgl. dazu zuletzt Senatsbeschluss vom 16. Juni 2008 - BVerwG 1 DB 2.08 - juris, m.w.N.) ist nicht begründet.

2 Das Verwaltungsgericht hat unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Senats (z.B. Beschlüsse vom 27. August 1984 - BVerwG 1 DB 25.84 - BVerwGE 76, 186 ff., vom 12. Dezember 1996 - BVerwG 1 DB 21.96 - Buchholz 235 § 110 BDO Nr. 3 und vom 17. September 1998 - BVerwG 1 DB 30.98 - juris) zutreffend ausgeführt, dass der auf der Nachversicherung des früheren Beamten beruhende Bezug einer gesetzlichen Rente in Höhe von monatlich 913,99 € die Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrags gemäß § 110 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 77 Abs. 1 Satz 1 BDO für denselben Zeitraum ausschließt; gegebenenfalls muss sich der frühere Beamte auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts verweisen lassen. Insoweit wird auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug genommen. Diese Rechtslage gilt nicht nur für den Fall des Erhalts einer Altersrente, sondern auch für die Fälle, in denen im Anschluss an die Nachversicherung ... dem früheren Beamten aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gezahlt wird (vgl. dazu Beschluss vom 8. Oktober 1984 - BVerwG 1 DB 36.84 -; ebenso für den Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Beschluss vom 27. Februar 2001 - BVerwG 1 DB 7.01 - m.w.N., stRspr).

3 Der frühere Beamte kann sich auch nicht mit Erfolg auf § 77 Abs. 2 BDO berufen, wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis ebenfalls zutreffend dargelegt hat; darauf wird Bezug genommen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass aus der Tatsache, dass das Gesetz insoweit nur von einer Pflicht zur „Anrechnung“ einer gesetzlichen Rente auf einen bereits bewilligten Unterhaltsbeitrag und gegebenenfalls der Erstattung entsprechender Beträge spricht (vgl. dazu Beschluss vom 31. August 2000 - BVerwG 1 DisAV 4.99 - Buchholz 235 § 77 BDO Nr. 10), nicht folgt, dass einem früheren Beamten auch dann noch Unterhaltsleistungen auf Kosten seines früheren Dienstherrn zu bewilligen sind, wenn er - der frühere Beamte - bereits Rentenleistungen aufgrund der vom früheren Dienstherrn durchgeführten Nachversicherung erhält. Sinn und Zweck der gesetzlichen Unterhaltsbeitragsregelungen der Bundesdisziplinarordnung stehen nach der zitierten ständigen Senatsrechtsprechung, an der festgehalten wird, einem solchen Antragsbegehren entgegen.

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BDO.