Beschluss vom 12.07.2004 -
BVerwG 1 B 247.03ECLI:DE:BVerwG:2004:120704B1B247.03.0

Beschluss

BVerwG 1 B 247.03

  • Niedersächsisches OVG - 03.07.2003 - AZ: OVG 11 LB 1/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Juli 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:

  1. Den Klägern wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, soweit es die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG betrifft, Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ..., 30169 Hannover, als Prozessbevollmächtigter beigeordnet. Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
  2. Auf die Beschwerde der Kläger wird das Urteil des
  3. Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2003, soweit es die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG betrifft, einschließlich der hierauf bezogenen Kostenentscheidung aufgehoben. Insoweit wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
  4. Im Übrigen wird die Beschwerde der Kläger zurückgewiesen.
  5. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger fünf Sechstel. Im Übrigen bleibt die Entscheidung über die Kosten der Schlussentscheidung vorbehalten.
  6. Die Entscheidung über die restlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der vorbehaltenen Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Den Klägern ist die beantragte Prozesskostenhilfe nur zu bewilligen, soweit die Beschwerde hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; im Übrigen ist der Antrag abzulehnen (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).
Die Beschwerde ist nur insoweit begründet, als das Oberverwaltungsgericht auf die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage auch mit dem Hilfsantrag auf Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG abgewiesen hat. Im Übrigen bleibt die Beschwerde (hinsichtlich der Abweisung des Asylbegehrens nach Art. 16 a GG und § 51 AuslG sowie hinsichtlich der Feststellung weiterer Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1, Abs. 2 und 4 AuslG) ohne Erfolg.
1. Soweit sich die Beschwerde gegen die Abweisung ihrer Klage wegen Nachstellungen aufgrund ihrer armenischen Volkszugehörigkeit und ihres christlichen Glaubens wendet (Asylbegehren nach Art. 16 a GG und § 51 AuslG sowie Antrag auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 1, Abs. 2 und 4 AuslG), entspricht die insoweit auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde schon nicht den Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Das hat der Senat zu entsprechenden Rügen des Prozessbevollmächtigten der Kläger in dem Beschluss vom 7. Juli 2004 im Verfahren BVerwG 1 B 246.03 näher ausgeführt; hierauf wird Bezug genommen. Von einer weiteren Begründung wird insoweit abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO). Im Übrigen hat die Beklagte in Ihrem Schriftsatz vom 2. Januar 2004 zutreffend darauf hingewiesen, dass nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts zweifelhaft wäre, ob sich die Kläger des vorliegenden Verfahrens auf die geltend gemachten Verfolgungsgefahren im Hinblick auf ihre eigene religiöse Betroffenheit berufen könnten (vgl. zuletzt etwa Urteil vom 20. Januar 2004 - BVerwG 1 C 9.03 - AuAS 2004, 125, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE bestimmt); auch hiermit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander.
2. Dagegen hat die Beschwerde mit der Rüge eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) Erfolg, soweit das Berufungsgericht die Klage auch zu § 53 Abs. 6 AuslG abgewiesen hat. Die Beschwerde rügt insoweit im Ergebnis zu Recht (Beschwerdebegründung S. 10 ff.), dass das Berufungsgericht mit der Ablehnung des in der Berufungsverhandlung unbedingt gestellten Beweisantrags (vgl. Niederschrift vom 3. Juli 2003, GA S. 202 ff. <207>) die Kläger in ihrem rechtlichen Gehör verletzt hat. Das prozessuale Vorgehen des Berufungsgerichts finde im Gesetz keine Stütze. Die für die Ablehnung des Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung gegebene Begründung (vgl. Niederschrift a.a.O. S. 208) ist unter den hier gegebenen Umständen entgegen der Auffassung der Beklagten nicht tragfähig, ebenso wenig die ergänzende Begründung im Berufungsurteil (UA S. 25).
Das Berufungsgericht konnte den Beweisantrag nicht schon deswegen ablehnen, weil "die Voraussetzungen des § 87 b Abs. 3 VwGO vorliegen" (Niederschrift, a.a.O.). Die dagegen von der Beschwerde - ohne Entschuldigung der Verspätung - erhobenen Einwände (mangelnde Verzögerung bei sofortiger Einholung der beantragten Sachverständigengutachten sowie fehlende Kausalität der Verspätung im Hinblick auf die weitere Ablehnungsbegründung) gehen zwar fehl. Das Berufungsgericht hätte indessen die Zurückweisung des Vorbringens der Kläger zu ihren Erkrankungen in dem Schriftsatz vom 13. Juni 2003 unter den vorliegenden Umständen zumindest im Hinblick auf die Ausübung des tatrichterlichen Ermessens nach § 87 b Abs. 3 VwGO erläutern und begründen müssen (vgl. Beschluss vom 27. März 2000 - BVerwG 9 B 518.99 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 60 = InfAuslR 2000, 412 und Beschluss vom 6. April 2000 - BVerwG 9 B 50.00 - Buchholz 310 § 87 b VwGO Nr. 5 = NVwZ 2000, 1042). Das ist nach Aktenlage weder in der Berufungsverhandlung noch im Urteil geschehen.
Auch die weitere Begründung für die Ablehnung des Beweisantrags, "dass dem Senat zahlreiche Erkenntnismittel zu dem Beweisthema, insbesondere der Lagebericht Türkei des Auswärtigen Amtes vom 9. Oktober 2002 vorliegen und die Kläger nicht dargelegt haben, welche darüber hinausgehenden Erkenntnisse durch Beweiserhebung gewonnen werden könnten", genügt hier nicht. Insoweit ist das Berufungsgericht allerdings, wie die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils belegen (UA S. 24 Abs. 1), davon ausgegangen, dass den Klägern je individuell eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Hinblick auf ihre Erkrankungen droht, falls sie "mangels finanzieller Mittel die erforderliche Behandlung in der Türkei für sich nicht erreichen können". Das Berufungsgericht hat mithin - entgegen dem Beschwerdevortrag - nicht ohne eigene medizinische Sachkunde zu Lasten der Kläger angenommen, eine zielstaatsbezogene Individualgefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG sei möglicherweise schon im Hinblick auf das Krankheitsbild auszuschließen. Vielmehr hat es den Beweisantrag nur abgelehnt, soweit darin eine weitere Aufklärung des Sachverhalts hinsichtlich der tatsächlichen Behandelbarkeit der Erkrankungen in der Türkei einschließlich deren Finanzierbarkeit beantragt wurde. Die Ablehnung des Beweisantrags dazu, ob die Erkrankungen der Kläger in der Türkei überhaupt behandelbar sind, greift die Beschwerde - bei gleichzeitiger, kaum nachvollziehbarer Vermengung mit der Frage einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands im Falle der Nichtbehandlung - nur deswegen an, weil der vom Berufungsgericht im Urteil angeführte Lagebericht die medizinische Versorgungslage nur allgemein und abstrakt darstelle und deshalb keine Schlussfolgerungen auf eine angemessene Behandlungsmöglichkeit im Einzelfall der Kläger zulasse. Damit wendet sich die Beschwerde der Sache nach nicht gegen die an sich prozessrechtlich zulässige Ablehnung des beantragten Beweises im Hinblick auf die eingeführten Erkenntnismittel (vgl. etwa Beschluss vom 5. Februar 2002 - BVerwG 1 B 18.02 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 319 und vom 19. September 2001 - BVerwG 1 B 158.01 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 315 = AuAS 2001, 263 m.w.N.), sondern im vorliegenden Zusammenhang letztlich nur gegen die der tatrichterlichen Beweiswürdigung vorbehaltenen Schlussfolgerungen aus den verwerteten Erkenntnismitteln. Damit lässt sich der behauptete Gehörsverstoß nicht begründen.
Hingegen rügt die Beschwerde zu Recht, dass sich das Berufungsgericht für die Ablehnung des Beweisantrags auf den angeführten Lagebericht allein nicht stützen konnte, soweit es um die tatsächliche (insbesondere finanzielle) Erreichbarkeit einer medizinischen und medikamentösen Behandlung geht, die zur Vermeidung einer wesentlichen Verschlimmerung im Sinne einer individuellen Gefährdung im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG erforderlich ist. Insoweit wendet die Beschwerde im Ergebnis zutreffend ein, dass das Berufungsgericht den Beweisantrag nicht aufgrund eigener durch den Lagebericht vermittelter Sachkunde zurückweisen durfte, weil der Lagebericht selbst ausdrücklich einen Prüfungsvorbehalt im Einzelfall bei chronischen Erkrankungen enthalte. Dies trifft zu. Dann aber durfte der Beweisantrag nicht mit der gegebenen Begründung zurückgewiesen werden; die Ablehnung ohne den hinreichenden Nachweis eigener Sachkunde des Berufungsgerichts findet im Gesetz keine Stütze, sie verstößt vielmehr gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO (vgl. Beschluss vom 19. September 2001 a.a.O.). Zwar hätten die in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertretenen Kläger nach der Ablehnung des Beweisantrags und deren Begründung zur Wahrung des rechtlichen Gehörs einen neuen Beweisantrag stellen können, was sie nicht getan haben. Das schließt eine Gehörsverletzung hier aber schon deshalb nicht aus, weil das Berufungsgericht den Beweisantrag voraussichtlich wiederum in erster Linie als verspätet abgelehnt hätte. Außerdem hätten die Kläger ihren Beweisantrag zur finanziellen Erreichbarkeit einer Behandlung nur mit veränderter Begründung wiederholen, damit aber nach der gegebenen weiteren Ablehnungsbegründung im Ergebnis ebenfalls wohl nichts erreichen können.
Soweit das Berufungsgericht schließlich im Berufungsurteil zusätzlich angeführt hat, es gehe "darüber hinaus" davon aus, dass die Kläger über "gewisse Ersparnisse" verfügten und ihre Kinder "ggf. einen finanziellen Beitrag leisten" könnten (UA S. 25), macht die Beschwerde - nach Aktenlage zu Recht - geltend, dass beides nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen ist und deshalb auch diese - an sich in verfahrensrechtlich zulässiger Weise im Urteil nachgeschobene - Ablehnungsbegründung das rechtliche Gehör der Kläger verletzt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, soweit die Beschwerde erfolglos bleibt; im Übrigen bleibt die Entscheidung über die Kosten der Schlussentscheidung vorbehalten. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG a.F. (= § 83 b AsylVfG i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004, BGBl I 718) nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG a.F. (vgl. § 60 RVG).