Beschluss vom 12.06.2017 -
BVerwG 9 B 42.16ECLI:DE:BVerwG:2017:120617B9B42.16.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.06.2017 - 9 B 42.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:120617B9B42.16.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 42.16

  • VG Augsburg - 06.02.2013 - AZ: VG Au 6 K 12.1287
  • VGH München - 21.04.2016 - AZ: VGH 8 B 15.129

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Juni 2017
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bick und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dieterich
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. April 2016 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen als Gesamtschuldner.
  3. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 500 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO liegen nicht vor.

2 1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 2. August 2006 - 9 B 9.06 - NVwZ 2006, 1290 Rn. 5). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

3 Die Fragen,
- wie ein Straßenbestandsverzeichnis (Art. 67 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes) auszulegen ist,
- ob hierbei nachträgliche Ereignisse berücksichtigt werden dürfen, und
- ob eine Gemeinde Zweifel an der Auslegung eines Bestandsverzeichnisses durch Verwaltungsakt klären kann bzw. muss,
betreffen bereits keine Norm des Bundesrechts. Eine Revisibilität der landesrechtlichen Norm ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass andere Bundesländer wie etwa Niedersachsen ähnliche Straßenbestandsverzeichnisse führen.

4 Die Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe durch seine Rechtsanwendung das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG und die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG verletzt, kritisiert lediglich das angegriffene Urteil, legt aber keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dar (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Das Gleiche gilt für die Behauptung, ein - angeblicher - Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG verleihe der Angelegenheit grundsätzliche Bedeutung.

5 2. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

6 a) Der Verwaltungsgerichtshof ist den Anforderungen an die Gewährung rechtlichen Gehörs gerecht geworden. Er hat keine gehörsverletzende Überraschungsentscheidung (§ 108 Abs. 2 VwGO) getroffen. Die Kläger rügen, das Berufungsgericht habe sich in seinem Urteil auf ein Bestandsverzeichnis für Gemeindestraßen der ehemaligen Gemeinde M. und auf einen Lageplan bezogen, ohne auf diese Unterlagen hinzuweisen. Das trifft nicht zu. Abgesehen davon, dass dieses Straßenbestandsverzeichnis samt Lageplan bereits durch die eigene Klagebegründung der Kläger zum Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gemacht worden war, ist es vom Verwaltungsgericht in den Tatbestand seines Urteils aufgenommen und in den Gründen ausdrücklich gewürdigt worden. Ferner hat sich das Berufungsgericht bereits in seiner Verfügung vom 19. Februar 2016 auf den Inhalt des den Beteiligten bekannten Bestandsverzeichnisses bezogen. Schließlich war der Inhalt des Bestandsverzeichnisses Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof.

7 Das rechtliche Gehör der Kläger ist auch nicht durch die Heranziehung der Erhebungsniederschrift zum Bestandsverzeichnis aus den Behördenakten verletzt worden. Die Kläger rügen hierzu, ihnen sei diese Erhebungsniederschrift nicht bekannt, der Verwaltungsgerichtshof hätte auf sie hinweisen und Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen. Die Rüge geht fehl. Die Erhebungsniederschrift über die Ersterfassung des I...wegs war Bestandteil der bereits vom Verwaltungsgericht beigezogenen Akten. Das für das Gerichtsverfahren vorgelegte Bestandsverzeichnis für den I...weg enthält neben der eigentlichen Eintragung eine Erhebungsniederschrift und einen Lageplan, in dem eine rote Linie von der Einmündung bei Anwesen Nr. 31 bis zu der damaligen Inselgaststätte (I... 32 1/2) eingezeichnet ist. Diese Feststellungen hat das Verwaltungsgericht in seinem Tatbestand getroffen (UA S. 3); sie waren den Klägern spätestens hierdurch bekannt. Unabhängig davon haben die Kläger nach Beiziehung der Behördenakten diese unter dem 12. November 2012 zur Einsicht übersandt erhalten.

8 Eine Gehörsverletzung ergibt sich nicht aus dem Vorbringen, die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, nach der der Endpunkt des im Bestandsverzeichnis eingetragenen Wegs nicht an der Grundstücksgrenze, sondern am Hauseck der Gaststätte liege, sei überraschend und ohne vorherigen rechtlichen Hinweis erfolgt. Die Kläger konnten aufgrund des Hinweises in der vorgenannten Verfügung vom 19. Februar 2016 nicht ohne Weiteres mit einem vollständigen Erfolg ihrer Klage rechnen. Das Verwaltungsgericht hatte die Auffassung der Kläger zum Endpunkt des als gewidmet geltenden Wegs zwar geteilt, die Klage aber gleichwohl mit der Begründung abgewiesen, es liege ein tatsächlich-öffentlicher Weg vor, weil der Weg von den Klägern zumindest stillschweigend dem öffentlichen Verkehr zur Verfügung gestellt worden sei und die Freigabe für den Verkehr nicht wirksam widerrufen werden könne. Der Verwaltungsgerichtshof hielt es jedoch für geboten, die Kläger noch vor der mündlichen Verhandlung auf seine abweichende Bewertung und auch darauf hinzuweisen, dass sich aus einer für sie günstigeren Einschätzung der wegerechtlichen Lage noch keine Befugnis zur Sperrung des betreffenden Wegeabschnitts herleiten ließe. Hiernach konnten die Kläger ihr Vorbringen auf diese vorläufige rechtliche Einschätzung einrichten. Der Hinweis des Verwaltungsgerichtshofs war auch nicht unzureichend oder irreführend. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs umfasst im Übrigen nicht die Verpflichtung des Gerichts, seine maßgeblichen rechtlichen Erwägungen bereits in oder gar vor der mündlichen Verhandlung mitzuteilen.

9 Eine Gehörsverletzung kann auch nicht dargetan werden mit dem Beschwerdevorbringen, das Berufungsgericht habe trotz entsprechenden klägerseitigen Vortrags im Urteil nicht erwähnt und berücksichtigt, dass der I...weg insbesondere vor der Eintragung in das Bestandsverzeichnis im Jahre 1963 einen anderen Verlauf gehabt habe. Dieser Umstand war nach der maßgeblichen materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht nimmt an, dass Grundlage für die Eigenschaft einer Wegefläche als öffentliche Verkehrsfläche die Eintragungen im Bestandsverzeichnis für Gemeindestraßen sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gilt hierbei regelmäßig, dass die erstmalige Anlegung eines Bestandsverzeichnisses Rechtswirkungen nur für solche Grundstücke entfaltet, deren Flurnummern in der Eintragung genannt sind (UA Rn. 21). In Ausnahmefällen könne jedoch abweichend von diesem Grundsatz eine Bestimmung des Wegeverlaufs durch offenkundige zusätzliche Umstände, wie etwa topographische Merkmale getroffen werden. Beim Nachvollzug eines Wegs könne die Bezeichnung der Flurstücke, über die ein Weg führt, im Einzelfall auch durch andere Merkmale - beispielsweise Fixierungen des Wegeverlaufs durch die Topographie - ergänzt oder ersetzt werden (UA Rn. 23). Gemessen an diesen Grundsätzen ergebe sich vorliegend, dass die Eintragung im Bestandsverzeichnis zwar das Flurstück 277 nicht aufführe, jedoch ausdrücklich die "Inselgaststätte" - nicht etwa ein Grundstück oder eine Grundstücksgrenze - als Endpunkt des I...wegs benenne. Die Bezeichnung dieses im Zeitpunkt der Eintragung wie auch zum jetzigen Zeitpunkt vorhandenen Gebäudes als ein markantes topographisches Merkmal lasse eine eindeutige Bestimmung des Endpunktes des öffentlichen Wegs im Gebäudebereich der "Inselgaststätte" zu (UA Rn. 25). Nach dieser Sichtweise des Verwaltungsgerichtshofs war unerheblich, welchen Verlauf der I...weg vor der Eintragung in das Bestandsverzeichnis hatte.

10 b) Ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) liegt nicht darin, dass das Berufungsgericht Beweisangeboten für die Tatsache, die streitgegenständliche Wegfläche sei von allen Beteiligten stets als privater Weg angesehen worden, nicht nachgegangen ist. Die Rüge mangelnder Sachaufklärung erfordert unter anderem die substantiierte Darlegung, inwiefern die angefochtene Entscheidung unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts auf dem Mangel beruhen kann (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 2011 - 9 B 53.11 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 70 Rn. 3). Hiernach liegt kein Verfahrensfehler vor, weil nach dem soeben dargestellten materiell-rechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichtshofs maßgeblich der Inhalt der Eintragung im Bestandsverzeichnis ist, nicht aber Bekundungen von Anliegern oder sonstigen Personen.

11 Das Gleiche gilt im Ergebnis für die Rüge, das Berufungsgericht habe seine Sachaufklärungspflicht dadurch verletzt, dass es die Akten des seit den 1980er Jahren durchgeführten Flurbereinigungsverfahrens nicht beigezogen habe. Die Beklagte war der pauschalen Behauptung der Kläger, der Flurbereinigungsplan habe "alle öffentlichen und privaten Wege neu und abschließend" dahin geregelt, dass der streitgegenständliche Weg kein öffentlicher Weg mehr sei (Schriftsatz vom 18. Mai 2015), schriftsätzlich entgegengetreten. Nachdem die Kläger in der mündlichen Verhandlung keinen Beweisantrag gestellt hatten, musste sich dem Berufungsgericht die Beiziehung der Flurbereinigungsakten bei dieser Sachlage nicht von Amts wegen aufdrängen.

12 c) Ohne Erfolg macht die Beschwerde schließlich sinngemäß geltend, das Berufungsgericht habe den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verletzt. Sie rügt, die Auslegung des Bestandsverzeichnisses durch den Verwaltungsgerichtshof verstoße gegen grundlegende Auslegungsregeln und gegen Denkgesetze und sei realitätsfremd, weil der Verwaltungsgerichtshof zu dem Ergebnis komme, auf dem Flurstück 277 verlaufe (teilweise) ein öffentlicher Weg, obwohl dieses Flurstück nicht als Wegegrundstück im Bestandsverzeichnis aufgeführt sei.

13 Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist es Sache des Tatsachengerichts, sich im Wege der freien Beweiswürdigung eine Überzeugung von dem entscheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden. Die Freiheit, die der Überzeugungsgrundsatz dem Tatsachengericht zugesteht, bezieht sich auf die Bewertung der für die Feststellung des Sachverhalts maßgebenden Umstände. Die Grundsätze der Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich grundsätzlich dem sachlichen Recht zuzuordnen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1990 - 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271 <272> m.w.N; Beschluss vom 14. Juli 2010 - 10 B 7.10 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 66 Rn. 4). Ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO und damit ein Verfahrensfehler ist aber ausnahmsweise dann gegeben, wenn die tatrichterliche Beweiswürdigung auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze, insbesondere gesetzliche Beweisregeln, Natur- oder Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, missachtet (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2012 - 5 C 2.11 - BVerwGE 143, 119 Rn. 18 m.w.N), ferner wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 <208 f.> und vom 28. Februar 2007 - 3 C 38.05 - BVerwGE 128, 155 Rn. 59; jeweils m.w.N.).

14 Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Verwaltungsgerichtshof stützt seine Würdigung des Inhalts des Bestandsverzeichnisses wie bereits erwähnt in erster Linie auf den Umstand, dass dort die "Inselgaststätte" auf dem Flurstück 277 als Endpunkt des I...wegs benannt sei. Ferner zieht der Verwaltungsgerichtshof für seine Auslegung heran, dass in der Erhebungsniederschrift ausdrücklich davon gesprochen werde, die Inselgaststätte liege "an der Straße". Zudem zeige die dem Bestandsverzeichnis beigefügte Kartendarstellung des I...wegs dessen Endpunkt bei der nordöstlichen Gebäudekante der vormaligen Inselgaststätte.

15 Diese Sachverhaltswürdigung ist nachvollziehbar und verstößt nicht gegen Denkgesetze oder grundlegende Auslegungsregeln. Der Verwaltungsgerichtshof misst den im Bestandsverzeichnis benannten Flurnummern entgegen der Auffassung der Beschwerde wesentlichen Beweiswert bei. Er hatte jedoch bereits in seinem Urteil vom 12. Dezember 2000 - 8 B 99.3111 - (BayVBl 2001, 468), auf das die Kläger im Übrigen in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden sind, angenommen, dass die Regel, wonach die Erstanlegung eines Bestandsverzeichnisses Rechtswirkungen nur für solche Grundstücke äußert, deren Flurnummern in der Eintragungsverfügung genannt werden, Ausnahmen erfährt insbesondere in Fällen, in denen eine Bestimmung des Wegeverlaufs durch offenkundige zusätzliche Umstände - wie etwa topographische Merkmale - getroffen werden kann. Eine solche Ausnahme wird mit den oben wiedergegebenen Erwägungen für den vorliegenden Fall nachvollziehbar und unter Anwendung der Grundsätze aus dem Urteil vom 12. Dezember 2000 hergeleitet. Maßgeblich ist nach dem Verständnis des Verwaltungsgerichtshofs dabei die Sach- und Rechtslage, wie sie sich zum Zeitpunkt der Erstellung des Bestandsverzeichnisses darstellte. Deshalb kam es nicht auf neuere Katasterauszüge und auch nicht auf die Behauptung an, zu Zeiten vor Erstellung des Bestandsverzeichnisses habe der I...weg einen anderen Verlauf gezeigt. Ausdrücklich hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt (UA Rn. 25), dass der in der amtlichen topographischen Karte mit dem Stand 2014 eingezeichnete Verlauf des I...wegs rechtlich nicht maßgeblich ist. Auch die Übereinstimmung mit dem zivilrechtlich festgestellten Geh- und Fahrrecht war für die Auslegung des Verwaltungsgerichtshofs nicht entscheidungserheblich; es wird lediglich die Übereinstimmung der zivilrechtlichen Rechtslage mit der eigenen Auslegung konstatiert.

16 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.