Beschluss vom 12.06.2012 -
BVerwG 8 KSt 4.12ECLI:DE:BVerwG:2012:120612B8KSt4.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.06.2012 - 8 KSt 4.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:120612B8KSt4.12.0]

Beschluss

BVerwG 8 KSt 4.12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Juni 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert und
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg und
Dr. Held-Daab
beschlossen:

Der Antrag der Klägerin auf Änderung der Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 27. Juni 2011 wird zurückgewiesen.

Gründe

1 Das Begehren der Klägerin, den mit Beschluss vom 27. Juni 2011 festgesetzten Streitwert von 100 000 € auf ein Drittel zu reduzieren, hat keinen Erfolg.

2 Die im Schreiben vom 4. Juni 2012 angesprochene Beschwerde gegen den Beschluss vom 27. Juni 2011 ist bei Gericht nicht eingegangen. Ob die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 68 Abs. 2 Satz 1 GKG vorliegen, muss nicht geklärt werden. Eine Fristversäumung kann nicht vorliegen, weil die Beschwerde nicht statthaft ist. Der Beschluss vom 27. Juni 2011 ist unanfechtbar (§ 146 VwGO; vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

3 Eine Auslegung des Schreibens als Gegenvorstellung oder als Anregung, die Streitwertfestsetzung von Amts wegen zu ändern, kann dem Begehren ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Eine Änderung von Amts wegen ist nach § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG nur zulässig innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Diese Frist ist abgelaufen, da das Urteil vom 27. Juni 2011 der Klägerin am 19. August 2011 zugestellt wurde. Unabhängig davon wäre die begehrte Herabsetzung des Streitwerts auf ein Drittel auch nicht gerechtfertigt. Dass die Klage durch Prozessurteil abgewiesen wurde, ist für die Streitwertfestsetzung gemäß § 52 Abs. 1 GKG unerheblich. Nach dieser Vorschrift ist für die Bemessung allein die Bedeutung der Sache für den Rechtsmittelführer maßgebend. Sie ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin im Hauptsacheverfahren, mit einer stattgebenden Entscheidung Sekundäransprüche in Höhe von 100 000 € durchsetzen zu können, und lag bereits der vorläufigen Streitwertfestsetzung zugrunde (vgl. die im Hauptsacheverfahren ergangenen Beschlüsse vom 24. März und 9. Juni 2011).