Beschluss vom 12.06.2006 -
BVerwG 6 B 32.06ECLI:DE:BVerwG:2006:120606B6B32.06.0

Beschluss

BVerwG 6 B 32.06

  • VGH Baden-Württemberg - 15.05.2006 - AZ: VGH 9 S 1154/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Juni 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und Dr. Bier
beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15. Mai 2006 wird verworfen.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte und der Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Auf die Unanfechtbarkeit war in dem Beschluss auch hinge-
wiesen worden.

2 Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da das Beschwerdeverfahren entsprechend § 68 Abs. 3 GKG gerichtsgebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden.