Beschluss vom 12.06.2002 -
BVerwG 8 B 64.02ECLI:DE:BVerwG:2002:120602B8B64.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.06.2002 - 8 B 64.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:120602B8B64.02.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 64.02

  • VG Halle - 27.02.2002 - AZ: VG 1 A 2189/98

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Juni 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r und die Richter am Bundesverwaltungs-
gericht S a i l e r und K r a u ß
beschlossen:

  1. Auf die Beschwerde des Klägers wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Halle über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 27. Februar 2002 aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 153 387,56 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ein Revisionsverfahren kann Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob eine gegen DDR-Recht verstoßende Schwarzgeldvereinbarung bei der Veräußerung eines Grundstücks auch dann die Unredlichkeit des Erwerbers nicht begründet, wenn der Verkäufer nicht der Alteigentümer oder dessen Rechtsnachfolger war. Auf die daneben erhobene Verfahrensrüge kommt es unter diesen Umständen nicht mehr an.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13, 14 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 10.02 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.