Beschluss vom 12.06.2002 -
BVerwG 5 B 50.02ECLI:DE:BVerwG:2002:120602B5B50.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.06.2002 - 5 B 50.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:120602B5B50.02.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 50.02

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 03.09.2001 - AZ: OVG 16 A 3336/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Juni 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. R o t h k e g e l und Dr. F r a n k e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. September 2001 wird verworfen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise eine außerordentliche Beschwerde gegen eine von Gesetzes wegen unanfechtbare gerichtliche Entscheidung für zulässig gehalten wird, nämlich dass die angefochtene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 1992 - VII ZB 3/92 - BGHZ 119, 372, 374; BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 1998 - BVerwG 8 B 2.98 - Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 17 = NVwZ-RR 1998, 685), liegen im Streitfall nicht vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.