Beschluss vom 12.06.2002 -
BVerwG 1 B 181.02ECLI:DE:BVerwG:2002:120602B1B181.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.06.2002 - 1 B 181.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:120602B1B181.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 181.02

  • Niedersächsisches OVG - 19.04.2002 - AZ: OVG 10 LA 60/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Juni 2002
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-verwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und
Dr. E i c h b e r g e r
beschlossen:

  1. Die "außerordentliche Beschwerde" des Klägers gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. April 2002 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Das vom Kläger als außerordentliche Beschwerde eingelegte Rechtsmittel ist nicht statthaft.
Das Oberverwaltungsgericht hat mit dem angegriffenen Beschluss den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das sein Asylbegehren abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts abgelehnt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er kann daher auch nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angegriffen werden (vgl. § 80 AsylVfG und § 152 Abs. 1 VwGO).
Die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise eine außerordentliche Beschwerde gegen eine von Gesetzes wegen unanfechtbare gerichtliche Entscheidung wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" für möglicherweise zulässig gehalten wird (vgl. dazu etwa Beschlüsse vom 24. Februar 2000 - BVerwG 9 B 74.00 - <juris>; 4. Dezember 1998 - BVerwG 8 B 187.98 - Buchholz 310 § 6 VwGO Nr. 1; 29. Januar 1998 - BVerwG 8 B 2.98 - Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 17), liegen hier nicht vor. Die Beschwerde vermag eine solche greifbare Gesetzeswidrigkeit des angegriffenen Beschlusses schon nicht ausreichend darzulegen. Sie wendet sich in erster Linie gegen die Würdigung der Glaubwürdigkeit des Klägers durch das Verwaltungsgericht und gegen dessen Anforderungen an die Darlegungs- und Substantiierungspflichten eines Asylbewerbers im Asylverfahren. Dass der die Zulassung der Berufung hiergegen ablehnende Beschluss des Oberverwaltungsgerichts mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar sei, weil er jeder gesetzlichen Grundlage entbehre, zeigt die Beschwerde damit nicht auf; dafür ist im Übrigen auch nichts ersichtlich. Es kann deshalb offen bleiben, ob es außerhalb der Regelungen des Asylverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung überhaupt eine "außerordentliche" Beschwerde geben kann (ablehnend inzwischen BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02 - <juris>).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 83 b Abs. 2 AsylVfG n.F.