Beschluss vom 12.05.2005 -
BVerwG 4 BN 23.05ECLI:DE:BVerwG:2005:120505B4BN23.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.05.2005 - 4 BN 23.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:120505B4BN23.05.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 23.05

  • Hessischer VGH - 11.04.2005 - AZ: BVerwG 4 BN 10.05

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Mai 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht G a t z und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:

  1. Die den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. April 2005 - BVerwG 4 BN 10.05 - betreffende Anhörungsrüge der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Anhörungsrüge der Antragsgegnerin ist unbegründet. Die behauptete Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht gegeben. Der Senat hat sich in seinem Beschluss vom 11. April 2005 - BVerwG 4 BN 10.05 - mit der gebotenen Kürze (vgl. § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO) mit den seinerzeit von der Antragsgegnerin erhobenen Zulassungsrügen auseinander gesetzt und sie für nicht durchgreifend erachtet. Was die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 3. Mai 2005 hiergegen vorbringt, stellt den Versuch dar, im Gewand einer Anhörungsrüge die rechtliche Würdigung des Gerichts im genannten Beschluss als fehlerhaft anzugreifen. Die Antragsgegnerin missversteht die Vorschrift des § 152 a VwGO, wenn sie meint, einem erfolglosen Beschwerdeführer werde dadurch eine zweite Möglichkeit eröffnet, die Zulassung der Revision zu erreichen. Im Übrigen würde auch das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Anhörungsrüge dem Senat keine Veranlassung geben, die Revision zuzulassen.
Ob neben der Anhörungsrüge gemäß § 152 a VwGO der außerordentliche Rechtsbehelf einer Gegenvorstellung gegen eine unanfechtbare letztinstanzliche Entscheidung gegeben ist, kann offen bleiben. Mehr als die bloße Behauptung, dass die von der Antragsgegnerin als fehlerhaft angesehenen Erwägungen in dem Beschluss vom 11. April 2005 - BVerwG 4 BN 10.05 - zugleich einen Verstoß gegen das objektive Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG darstellen, lässt sich dem Schriftsatz vom 3. Mai 2005 nicht entnehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.