Beschluss vom 12.05.2005 -
BVerwG 1 WB 11.05ECLI:DE:BVerwG:2005:120505B1WB11.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 WB 11.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:120505B1WB11.05.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 11.05

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz als Vorsitzende,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth,
sowie
Oberst Hollmann und
Oberfeldwebel Krüger
als ehrenamtliche Richter
am 12. Mai 2005
b e s c h l o s s e n :

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

I

Der ... geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit mit Ablauf des 30. Juni 2005 enden wird. Zum Hauptfeldwebel wurde er am 18. August 1994 ernannt. Seit dem 22. August 2002 wird er bei der 1./Heimatschutzbataillon ... in P. verwendet. Seit dem 2. August 2004 ist er zur 1./Lazarettregiment ... in B. kommandiert.

Auf Anforderung der Stammdienststelle des Heeres erstellte der Kommandeur (Kdr) im Verteidigungsbezirk (VB) ... am 26. Oktober 2004 als zuständiger Beurteiler gemäß Nr. 305 Buchst. a ZDv 20/6 eine Sonderbeurteilung über den Antragsteller, die diesem am selben Tag eröffnet wurde. Der Befehlshaber (Befh) im Wehrbereich ... (WBK ...) gab als nächsthöherer Vorgesetzter am 4. November 2004 seine Stellungnahme ab; diese wurde dem Antragsteller am 15. November 2004 eröffnet.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 5. November 2004, der an „WBK ... Befehlshaber“ in E. gerichtet war, legte der Antragsteller gegen die Beurteilung vom 26. Oktober 2004 Beschwerde ein. Dieser - zahlreiche Anlagen umfassende - Beschwerdeschriftsatz ging am 11. November 2004 beim Befh WBK ... ein. Von dort wurde er - unter gleichzeitiger Abgabenachricht - am 17. November 2004 an das Streitkräfteunterstützungskommando (SKUKdo) weitergeleitet, wo er am 22. November 2004 einging. Mit der Beschwerde rügte der Antragsteller u.a., dass wesentliche Tätigkeiten in der Beurteilung nicht erfasst und sich nicht in ihr niedergeschlagen hätten. Praktisch habe er die Aufgaben zweier Dienstposten wahrgenommen. Dies ergebe sich aus der detaillierten Aufstellung seiner ausgeübten Tätigkeiten, die der Beschwerde beigefügt sei.

Der Befh SKUKdo wies die Beschwerde mit Bescheid vom 21. Dezember 2004 wegen Versäumung der Beschwerdefrist als unzulässig zurück. Die weitere Beschwerde des Antragstellers vom 28. Dezember 2004 wies der Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr (StvGenInsp) und Inspekteur der Streitkräftebasis (InspSKB) mit Beschwerdebescheid vom 11. Januar 2005 zurück.

Gegen diese ihm am 18. Januar 2005 zugestellte Entscheidung richtet sich der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung vom 28. Januar 2005, den der StvGenInsp/InspSKB mit seiner Stellungnahme vom 17. Februar 2005 dem Senat vorgelegt hat.

Zur Begründung trägt der Antragsteller insbesondere vor:

Sein Beschwerdeschreiben vom 5. November 2004 gegen die Beurteilung vom 26. Oktober 2004 sei am Samstag, dem 6. November 2004, um 10.00 Uhr bei der Poststelle am Z.../B. aufgegeben worden. Ihm sei das Risiko einer verspäteten Postlieferung nicht anzurechnen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung müsse er darauf vertrauen können, dass die Post die Sendung nach einem, spätestens am zweiten Werktag zustelle. Eine diesbezügliche Überwachung müsse seinerseits nicht erfolgen. Der Einwand, die Beschwerde sei an eine unzuständige Stelle gerichtet worden, sei unerheblich, denn gemäß § 5 Abs. 3 WBO hätte eine unverzügliche Weiterleitung an die zuständige Stelle erfolgen müssen. Die Beschwerde hätte demnach noch innerhalb der Frist eingehen müssen. Eine Verfristung liege überdies deshalb nicht vor, weil die Beurteilung keine Rechtsmittelbelehrung enthalten habe.

Der StvGenInsp/InspSKB beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Er hält den Antrag für unbegründet, weil die Erstbeschwerde des Antragstellers wegen Fristversäumung unzulässig sei. Innerhalb der mit Ablauf des 9. November 2004 endenden Beschwerdefrist habe der Antragsteller weder bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten noch bei dem Befh SKUKdo als dem nach Nr. 1103 Buchst. b ZDv 20/6 für die Beschwerdeentscheidung zuständigen Vorgesetzten den Rechtsbehelf der Beschwerde eingelegt. Der verspätete Eingang der Beschwerde am 11. November 2004 sei vielmehr beim - nicht im Sinne des § 5 Abs. 1 WBO zuständigen - Befh WBK ... erfolgt. Soweit der Antragsteller vortrage, er habe auf eine Postübermittlung spätestens am zweiten Werktag nach der Einlieferung vertrauen dürfen, führe dies in seinem konkreten Fall nicht zu einer anderen Bewertung. Denn bei der - falsch adressierten - Beschwerdeschrift nebst Anlagen habe es sich nicht um eine Briefsendung gewöhnlichen Ausmaßes gehandelt, bei der von einer Zustellung innerhalb von zwei Tagen auszugehen sei. Der Schriftsatz sei mit Anlagen 2,3 cm stark und 1,165 kg schwer gewesen. Selbst wenn der Antragsteller so zu behandeln sei, als sei seine Beschwerde am 9. November 2004 beim Befh WBK ... eingegangen, hätte eine unverzügliche Weiterleitung der Beschwerde nicht zur Fristwahrung gereicht. Die Weiterleitungsverpflichtung des § 5 Abs. 3 WBO gehe von einer ordnungsgemäß eingelegten Beschwerde aus. Unzuständig angegangene Behörden seien indessen nicht verpflichtet, jedes Schriftstück nach seinem Eingang sofort darauf zu überprüfen, ob die eigene Zuständigkeit gegeben sei oder ob das Schriftstück an eine zuständige andere Stelle weiterzuleiten sei. Die angegangene Behörde habe den eingegangenen Vorgang im regulären Geschäftsablauf - unter Umständen unter Hinweis auf die Eilbedürftigkeit - an die zuständige Behörde abzugeben. Deshalb habe der Antragsteller eine rechtzeitige Weiterleitung im regulären Geschäftsgang an den Befh SKUKdo innerhalb der Beschwerdefrist nicht erwarten können. Bei Zweifeln hinsichtlich des richtigen Beschwerdeadressaten habe dem Antragsteller der einfache und sichere - jedem Soldaten bekannte - Weg der Einlegung bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten offen gestanden. In der Sache habe das Beschwerdevorbringen keine Aussicht auf Erfolg.

Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakten des StvGenInsp/InspSKB - FüS/RB - 25-05-11/1.05 - und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

Der - anwaltlich vertretene - Antragsteller hat keinen förmlichen Antrag gestellt. Sein Rechtsschutzanliegen ist unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens sachgerecht dahin auszulegen, dass er die Aufhebung der Sonderbeurteilung des Kdr VB ... vom 26. Oktober 2004 und die Neuerstellung dieser Sonderbeurteilung unter Berücksichtigung der mit der Beschwerde vom 5. November 2004 vorgelegten Anlagen beantragt.

Dieser Antrag ist zulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann eine dienstliche Beurteilung als beschwerdefähige Maßnahme mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden (vgl. z.B. Beschlüsse vom 29. April 1999 - BVerwG 1 WB 55, 66.98 - <Buchholz 236.11 § 1a SLV Nr. 6 = NZWehrr 1999, 204> und vom 28. November 2000 - BVerwG 1 WB 90.00 - <Buchholz 236.11 § 1a SLV Nr. 12 = ZBR 2001, 249>). Nr. 1102 Buchst. b Abs. 2 ZDv 20/6 weist diesbezüglich klarstellend darauf hin, dass eine Beschwerde statthaft ist, wenn der beurteilte Soldat z.B. einen Verstoß gegen Beurteilungsgrundsätze oder gegen das Benachteiligungsverbot nach § 2 WBO geltend macht. Das ist hier im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes vom 5. November 2004 erfolgt.

Der Antrag ist jedoch unbegründet.

Der Antragsteller hat es versäumt, rechtzeitig gegen die Sonderbeurteilung vom 26. Oktober 2004 Beschwerde einzulegen. Diese Beurteilung ist damit unanfechtbar geworden.

Für Beurteilungen sowie für die Stellungnahmen des nächsthöheren Vorgesetzten, gegebenenfalls weiterer höherer Vorgesetzter, laufen getrennte Beschwerdefristen nach der jeweiligen Eröffnung (stRspr.: vgl. z.B. Beschlüsse vom 2. April 1996 - BVerwG 1 WB 108.94 - <Buchholz 311 § 6 WBO Nr. 1>, vom 26. September 2000 - BVerwG 1 WB 56.00 - und vom 28. November 2000 - BVerwG 1 WB 90.00 - <a.a.O.>). Nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist von zwei Wochen (§ 6 Abs. 1 WBO) nach der jeweiligen Eröffnung werden die Beurteilung und die Stellungnahme(n) unanfechtbar (Nr. 1103 Buchst. a ZDv 20/6).

Für den Beginn der Beschwerdefrist nach § 6 Abs. 1 WBO ist die Kenntnis von dem Beschwerdeanlass maßgeblich. Der Beschwerdeanlass wird durch die Kenntnis von der streitbefangenen Maßnahme oder von den die Maßnahme auslösenden tatsächlichen Umständen ausgelöst (stRspr.: vgl. u.a. Beschlüsse vom 24. Juni 2003 - BVerwG 1 WB 1.03 - und vom 4. November 2004 - BVerwG 1 WB 36.04 - m.w.N.). Die Sonderbeurteilung vom 26. Oktober 2004 wurde dem Antragsteller ausweislich seiner persönlichen handschriftlichen Bestätigung am selben Tag eröffnet. Damit endete die Beschwerdefrist mit Ablauf des 9. November 2004 (Dienstag). Bis zu diesem Zeitpunkt ging jedoch die Beschwerdeschrift des Antragstellers vom 5. November 2004 nebst dem beigefügten Anlagenkonvolut weder gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 WBO bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten des Antragstellers noch gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 WBO bei der für die Entscheidung über die Beschwerde zuständigen Stelle ein.

Da der Antragsteller seit dem 2. August 2004 zur 1./Lazarettregiment ... in B. kommandiert war, war der dortige nächste Disziplinarvorgesetzte des Antragstellers zuständiger Adressat der Beschwerde im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 WBO. Hier wurde die Beschwerde jedoch nicht eingelegt.

Auch bei dem nach § 9 Abs. 1 Satz 1 WBO für den Beschwerdebescheid zuständigen Vorgesetzten ging die Beschwerde des Antragstellers nicht ein. Das war hier nach § 9 Abs. 1 Satz 1 WBO i.V.m. Nr. 1103 Buchst. b ZDv 20/6 der Befh SKUKdo. Der Befh WBK ... als nächsthöherer Vorgesetzter war hingegen nicht der zuständige Vorgesetzte im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 WBO. Denn schon vor der Abfassung und Absendung der Beschwerde des Antragstellers am 5. bzw. 6. November 2004 hatte der Befh WBK ... am 4. November 2004 seine Stellungnahme als nächsthöherer Vorgesetzter, zu der er nach Nr. 903 Buchst. a und b Satz 1, Nr. 1302 Buchst. a Abs. 1 ZDv 20/3 verpflichtet war, abgegeben. Mit Abgabe dieser Stellungnahme am 4. November 2004 verlor der Befh WBK ... die Befugnis des für den Beschwerdebescheid zuständigen Vorgesetzten im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 2 WBO. Dies folgt aus dem unzweideutigen Wortlaut der Nr. 1103 Buchst. b ZDv 20/6, der mit den Worten „noch nicht Stellung genommen hat“ allein auf den tatsächlichen Vorgang der Stellungnahme abstellt (der hier am 4. November 2004 abgeschlossen war) und nicht auf das Datum der Eröffnung der Stellungnahme.

Die Beschwerde des Antragstellers ging am 11. November 2004 bei dem danach für den Beschwerdebescheid nicht zuständigen Befh WBK ... nach Ablauf der Beschwerdefrist ein. Die Beschwerde war damit verspätet.

Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller an der Einhaltung der Beschwerdefrist im Sinne des § 7 Abs. 1 WBO durch militärischen Dienst, durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle gehindert war. Ein unabwendbarer Zufall im Sinne der Vorschrift ist ein Ereignis, das unter den gegebenen, nach der Besonderheit des Falles zu berücksichtigenden Umständen auch durch äußerste, diesen Umständen angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt weder abzuwehren noch in seinen schädlichen Folgen zu vermeiden ist (stRspr.: vgl. Beschluss vom 4. November 2004 - BVerwG 1 WB 36.04 - m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

Sollte dem Antragsteller nach Eröffnung der Sonderbeurteilung nicht klar gewesen sein, wer die für die Beschwerdeentscheidung zuständige Stelle im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 WBO war, hatte er jedenfalls die Möglichkeit, die Beschwerde bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten einzulegen. Es ist nicht ersichtlich, dass ihm zum maßgeblichen Zeitpunkt unbekannt war, wer für ihn der zuständige Disziplinarvorgesetzte war. Über dessen grundsätzliche Zuständigkeit zur Entgegennahme einer Beschwerde werden alle Soldaten regelmäßig in ausreichender Weise unterrichtet. Hiervon geht der Senat in ständiger Rechtsprechung aus. Der Antragsteller macht auch selbst nicht geltend, dass ihm der seinerzeit zuständige nächste Disziplinarvorgesetzte unbekannt gewesen sei.

Es liegt auch kein unabwendbarer Zufall im Sinne des § 7 Abs. 2 WBO vor. Nach dieser Vorschrift begründet eine unterbliebene oder unrichtig erteilte Rechtsmittelbelehrung die unwiderlegbare Vermutung eines unabwendbaren Zufalls. Auf diese Bestimmung kann sich ein Beschwerdeführer nach ständiger Rechtsprechung des Senats nur berufen, wenn eine gesetzliche Verpflichtung bestand, ihm eine Rechtsmittelbelehrung zu erteilen oder wenn eine solche im Hinblick auf eine nicht vorauszusetzende Kenntnis der Frist verfassungsrechtlich geboten war (Beschluss vom 4. November 2004 - BVerwG 1 WB 36.04 - m.w.N.). Die Sonderbeurteilung des Kdr VB ... vom 26. Oktober 2004 bedurfte als truppendienstliche Erstmaßnahme keiner Rechtsmittelbelehrung (stRspr.: vgl. z.B. Beschlüsse vom 26. September 2000 - BVerwG 1 WB 56.00 - und vom 28. November 2000 - BVerwG 1 WB 90.00 - <a.a.O.>). Die Wehrbeschwerdeordnung schreibt Rechtsbehelfsbelehrungen verpflichtend nur für ablehnende Beschwerdeentscheidungen in § 12 Abs. 1 Satz 4 und § 16 Abs. 4 vor. Eine darüber hinausgehende verfassungsrechtliche Verpflichtung ist nicht ersichtlich. Den Antragsteller auf die Frist des § 6 Abs. 1 WBO hinzuweisen, bestand rechtlich schon deshalb keine Veranlassung, weil diese Beschwerdefrist bei allen Soldaten als bekannt vorausgesetzt werden kann (stRspr.: vgl. u.a. Beschlüsse vom 20. Juli 2004 - BVerwG 1 WDS-VR 3.04 - und vom 4. November 2004 - BVerwG 1 WB 36.04 - m.w.N.). Der Antragsteller trägt im Übrigen selbst nicht vor, dass ihm die Beschwerdefrist des § 6 Abs. 1 WBO unbekannt gewesen sei.

Ein unabwendbarer Zufall im Sinne des § 7 Abs. 1 WBO ist für den Antragsteller ferner nicht darin zu sehen, dass sein Bevollmächtigter die Beschwerdeschrift an eine unzuständige Stelle adressiert und übermittelt hat. Diese Vorgehensweise hat ihre Ursache im Verantwortungsbereich des Bevollmächtigten des Antragstellers, zu dessen Aufgaben es gehört, einen von ihm entworfenen Rechtsmittelschriftsatz vor der Unterzeichnung durchzulesen und darauf zu achten, dass dieser Schriftsatz an diejenige Stelle adressiert ist, bei der der Rechtsbehelf eingelegt werden muss. Im Wehrbeschwerdeverfahren geht ein derartiges von dem Bevollmächtigten zu vertretendes Versäumnis zu Lasten des Antragstellers (Beschluss vom 20. Juli 2004 - BVerwG 1 WDS-VR 3.04 -).

Keine andere Bewertung rechtfertigt der Vortrag des Antragstellers, er habe auf einen regulären Postlauf innerhalb von einem Werktag, längstens innerhalb von zwei Werktagen vertrauen dürfen und sei deshalb von einem rechtzeitigen Eingang der Beschwerdeschrift ausgegangen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 3. Juni 1975 - 2 BvR 99/74 - <BVerfGE 40, 42 [45]>) muss ein Rechtsmittelführer, der sich zur Beförderung seines Rechtsmittelschreibens der Post bedient, die gewöhnliche Laufzeit einer Postsendung je nach deren Art und je nach der Entfernung zwischen Aufgabe- und Zustellort einkalkulieren. Dabei sind übliche Verzögerungen der Laufzeit, wie sie durch verminderten oder ganz entfallenden Leerungs- und Zustellungsdienst an Wochenenden und Feiertagen entstehen, von vornherein in die Berechnung einzubeziehen. Wenn das beachtet wird und es im Einzelfall keine konkreten Hinweise auf andersartige Verzögerungen gibt, darf der Bürger darauf vertrauen, dass die normale Laufzeit nicht überschritten werde (BVerfG, a.a.O.). Unter Beachtung dieser Maßgaben konnte der Antragsteller kein schutzwürdiges Vertrauen auf den rechtzeitigen Eingang seiner Beschwerdeschrift bei der zuständigen Stelle entwickeln. Nach dem Vorbringen seines Bevollmächtigten wurde das Beschwerdeschreiben am 6. November 2004, einem Samstag, um 10.00 Uhr bei der Poststelle am Z... in B. aufgegeben. Bei dem Beschwerdeschriftsatz einschließlich des ihm beigefügten Anlagenkonvoluts handelte es sich nach Darlegung des StvGenInsp/InspSKB, der der Antragsteller nicht entgegengetreten ist, um eine 1,165 kg schwere Postsendung, die 2,3 cm stark war. Diese Sendung war infolge ihres Gewichts als Päckchen einzustufen, für dessen Laufzeit die regulären Postlaufzeiten für Briefe nicht gelten. Gegenteiliges macht der Antragsteller nicht geltend. Angesichts des Umfangs der Sendung und des Wochenendes bei ihrer Einlieferung konnte der Antragsteller nicht damit rechnen, dass diese Sendung schon am Montag, dem 8. November 2004, bei dem Adressaten eingehen würde.

Bei ihrem - hypothetisch unterstellten - Eingang am 9. November 2004 beim Befh WBK ... hätte der Antragsteller nicht mehr damit rechnen können, dass eine Weiterleitung des Beschwerdeschreibens mit dem Anlagenkonvolut innerhalb der Beschwerdefrist an die zuständige Stelle, den Befh SKUKdo erfolgen würde. In diesem Zusammenhang lässt der Senat dahinstehen, ob die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 20. Juni 1995 - 1 BvR 166/93 - <BVerfGE 93, 99 [114 f.]> zur Weiterleitung eines falsch adressierten Rechtsmittelschriftsatzes an das zuständige Gericht im regulären Geschäftsgang) im vorliegenden Verfahren zur - allenfalls entsprechenden - Anwendung des § 7 Abs. 1 WBO führen kann. Sollte diese Rechtsprechung auch dann gelten, wenn ein Rechtsbehelf an eine unzuständige Behörde gesandt worden ist, käme eine entsprechende Anwendung des § 7 Abs. 1 WBO nur in Betracht, wenn der Rechtsbehelf gerade infolge pflichtwidrigen Verhaltens dieser Behörde erst nach Fristablauf bei der zuständigen Stelle einging.

Eine Behörde ist indessen mangels einer gegenteiligen rechtlichen Regelung nicht verpflichtet, jedes Schriftstück nach seinem Eingang eigenständig sofort darauf zu überprüfen, ob die eigene Zuständigkeit gegeben ist oder ob das Schriftstück an eine zuständige andere Stelle weiterzuleiten ist. Die Behörde hat den eingegangenen Vorgang im Falle ihrer Unzuständigkeit vielmehr im regulären Geschäftsablauf - unter Umständen mit Hinweis auf die Eilbedürftigkeit - an die zuständige Behörde abzugeben (stRspr.: vgl. u.a. Beschlüsse vom 20. Juli 2004 - BVerwG 1 WDS-VR 3.04 - m.w.N. und vom 4. November 2004 - BVerwG 1 WB 36.04 -). Nach diesen Maßgaben wäre der Befh WBK ... als für die Beschwerdeentscheidung unzuständige Stelle lediglich gehalten gewesen, den Beschwerdeschriftsatz im regulären Geschäftsablauf an die zuständige Stelle abzugeben. Der Antragsteller hätte keinen rechtlichen Anspruch darauf, dass dieser Schriftsatz noch am selben Tag per Kurier an die zuständige Stelle übermittelt würde. Weder aus § 5 Abs. 3 WBO noch aus einer anderen gesetzlichen Regelung lässt sich ein derartiger Anspruch entnehmen. Es ist vielmehr grundsätzlich allein Sache des Beschwerdeführers, für die Einlegung der Beschwerde bei der zuständigen Stelle innerhalb der Beschwerdefrist Sorge zu tragen. Diese Obliegenheit kann er nicht auf andere Stellen abwälzen, zumal wenn er anwaltlich vertreten ist (Beschluss vom 4. November 2004 - BVerwG 1 WB 36.04 -). Die Beschwerde vom 5. November 2004 enthielt im Übrigen auch keine deutlich sichtbaren Zusätze wie „Fristsache - Eilt - Sofort vorlegen“ oder Ähnliches. Schon deshalb musste sich dem Befh WBK ... die Eilbedürftigkeit des Rechtsbehelfs im Hinblick auf einen drohenden Fristablauf nicht aufdrängen. Allenfalls wäre er bei einer derartigen Situation verpflichtet gewesen, entweder den Absender auf die drohende Fristversäumung aufmerksam zu machen oder selbst notwendige Maßnahmen zu treffen, um eine Fristversäumung zu vermeiden (Beschlüsse vom 20. Juli 2004 - BVerwG 1 WDS-VR 3.04 - m.w.N. und vom 4. November 2004 - BVerwG 1 WB 36.04 -).