Beschluss vom 12.05.2004 -
BVerwG 7 B 63.04ECLI:DE:BVerwG:2004:120504B7B63.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.05.2004 - 7 B 63.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:120504B7B63.04.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 63.04

  • VG Leipzig - 06.02.2004 - AZ: VG 1 K 1767/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Mai 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H e r b e r t und N e u m a n n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 6. Februar 2004 wird verworfen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den Anforderungen, die § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Begründung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stellt. Die Kläger haben weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt noch eine Entscheidung, von der das angefochtene Urteil abweichen soll, oder einen Verfahrensmangel bezeichnet. Ihrer Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, aus welchem der in § 132 Abs. 2 VwGO abschließend aufgeführten Gründe die Revision zugelassen werden soll. Die Kläger legen nach Art einer Klagebegründung dar, dass und aus welchen Gründen ihrer Auffassung nach der von ihnen geltend gemachte Restitutionsanspruch gegeben ist. In dieser Weise kann die Zulassung der Revision nicht erreicht werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.