Beschluss vom 05.05.2004 -
BVerwG 6 B 37.04ECLI:DE:BVerwG:2004:050504B6B37.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.05.2004 - 6 B 37.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:050504B6B37.04.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 37.04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Mai 2004
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H a h n ,
Dr. G r a u l i c h und V o r m e i e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 31. März 2004 wird als unzulässig verworfen.
  2. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf einen Betrag der niedrigsten Wertstufe festgesetzt.

Die Beschwerde ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil der angefochtene Beschluss nicht mit der Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann. Gemäß § 152 Abs. 1 VwGO können Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Fälle des § 99 Abs. 2 VwGO und des § 133 Abs. 1 VwGO sowie des § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Es ist auch ausgeschlossen, das Bundesverwaltungsgericht im Wege einer "außerordentlichen Beschwerde" anzurufen (Beschluss vom 16. Mai 2002 - BVerwG 6 B 28.02 und 6 B 29.02 - Buchholz 310 § 152 VwGO Nr. 14 = NJW 2002, 2657).
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 und 2 VwGO sowie § 159 Satz 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 14 und 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Beschluss vom 12.05.2004 -
BVerwG 6 B 37.04ECLI:DE:BVerwG:2004:120504B6B37.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.05.2004 - 6 B 37.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:120504B6B37.04.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 37.04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Mai 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H a h n und V o r m e i e r
beschlossen:

  1. Das Ablehnungsgesuch der Kläger gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn, Dr. Graulich und Vormeier wird verworfen.
  2. Die Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 5. Mai 2004 wird zurückgewiesen.
  3. Der Antrag auf Nichterhebung der Kosten wird abgelehnt.

Die Ablehnung der in dem Tenor aufgeführten Richter wegen Befangenheit erweist sich als offensichtlich missbräuchlich und damit als unzulässig. Die Kläger begründen ihr Ablehnungsgesuch im Kern mit der Erwägung, die von dem Senat in den Beschlüssen vom 5. Mai 2004 und den vorangegangenen Beschlüssen vom 30. März 2004 getroffenen Entscheidungen seien unzutreffend. Dies kann im vorliegenden Fall die Besorgnis der Befangenheit unter keinen denkbaren Gesichtspunkten rechtfertigen. Wegen der Missbräuchlichkeit des Ablehnungsgesuchs kann der Senat darüber unter Mitwirkung der abgelehnten Richter entscheiden.
Die Gegenvorstellung hat ebenfalls keinen Erfolg. Die Kläger beanstanden zu Unrecht, dass der Senat in dem Schriftsatz vom 24. April 2004 eine selbstständige außerordentliche Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 31. März 2004 gesehen hat. Dies entspricht dem objektiven Erklärungswert der Erwägungen in dem Schriftsatz vom 24. April 2004. Der Beschluss vom 5. Mai 2004 ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden.
Der Antrag auf Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung nach § 8 Abs. 1 GKG hat keinen Erfolg, weil eine unrichtige Sachbehandlung nicht vorliegt.
Der Senat weist darauf hin, dass er über künftige Eingaben der Kläger, die keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte enthalten, nicht mehr befinden wird.