Beschluss vom 12.05.2004 -
BVerwG 6 B 37.04ECLI:DE:BVerwG:2004:120504B6B37.04.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 12.05.2004 - 6 B 37.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:120504B6B37.04.0]
Beschluss
BVerwG 6 B 37.04
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Mai 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H a h n und V o r m e i e r
beschlossen:
- Das Ablehnungsgesuch der Kläger gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn, Dr. Graulich und Vormeier wird verworfen.
- Die Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 5. Mai 2004 wird zurückgewiesen.
- Der Antrag auf Nichterhebung der Kosten wird abgelehnt.
Die Ablehnung der in dem Tenor aufgeführten Richter wegen Befangenheit erweist sich als offensichtlich missbräuchlich und damit als unzulässig. Die Kläger begründen ihr Ablehnungsgesuch im Kern mit der Erwägung, die von dem Senat in den Beschlüssen vom 5. Mai 2004 und den vorangegangenen Beschlüssen vom 30. März 2004 getroffenen Entscheidungen seien unzutreffend. Dies kann im vorliegenden Fall die Besorgnis der Befangenheit unter keinen denkbaren Gesichtspunkten rechtfertigen. Wegen der Missbräuchlichkeit des Ablehnungsgesuchs kann der Senat darüber unter Mitwirkung der abgelehnten Richter entscheiden.
Die Gegenvorstellung hat ebenfalls keinen Erfolg. Die Kläger beanstanden zu Unrecht, dass der Senat in dem Schriftsatz vom 24. April 2004 eine selbstständige außerordentliche Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 31. März 2004 gesehen hat. Dies entspricht dem objektiven Erklärungswert der Erwägungen in dem Schriftsatz vom 24. April 2004. Der Beschluss vom 5. Mai 2004 ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden.
Der Antrag auf Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung nach § 8 Abs. 1 GKG hat keinen Erfolg, weil eine unrichtige Sachbehandlung nicht vorliegt.
Der Senat weist darauf hin, dass er über künftige Eingaben der Kläger, die keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte enthalten, nicht mehr befinden wird.