Beschluss vom 12.05.2004 -
BVerwG 2 B 45.04ECLI:DE:BVerwG:2004:120504B2B45.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.05.2004 - 2 B 45.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:120504B2B45.04.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 45.04

  • OVG Berlin-Brandenburg - 26.03.2004 - AZ: OVG 4 N 21.03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Mai 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n und Dr. B a y e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 26. März 2004 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Beschluss vom 11.08.2004 -
BVerwG 2 B 45.04ECLI:DE:BVerwG:2004:110804B2B45.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.08.2004 - 2 B 45.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:110804B2B45.04.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 45.04

  • OVG Berlin-Brandenburg - 26.03.2004 - AZ: OVG 4 N 21.03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. August 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
A l b e r s und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n und
Dr. B a y e r
beschlossen:

  1. Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Mai 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Die Erinnerung des Klägers gegen die Kostenfestsetzung der Kostenbeamtin vom 1. Juni 2004 wird zurückgewiesen.

Die Gegenvorstellung des Klägers - als solche versteht der Senat das Schreiben des Klägers vom 11. Juli 2004 - gegen den Senatsbeschluss vom 12. Mai 2004 ist zurückzuweisen. Das Vorbringen des Klägers in diesem Schreiben rechtfertigt keine andere als die in den Gründen des Beschlusses dargelegte Beurteilung.
Die Erinnerung des Klägers gegen die Kostenfestsetzung ist zurückzuweisen. Dem Kläger sind mit Senatsbeschluss vom 12. Mai 2004 die Kosten auferlegt worden. Einen Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hat der Kläger nicht gestellt. Einem solchen Antrag wäre auch nicht stattgegeben worden, da der Beschwerde aus den im Beschluss genannten Gründen die hinreichende Aussicht auf Erfolg fehlte (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).