Verfahrensinformation

In dem Verfahren geht es um die Frage der Berücksichtigung von im Ausland verbrachten Beschäftigungszeiten bei der Beamtenpension.


Der Kläger war bis zum Eintritt in den Ruhestand knapp 20 Jahre Professor an einer deutschen Universität. Zuvor war er etwa ebenso lange an Universitäten in den USA tätig. Im Versorgungsfestsetzungsbescheid wurden die in den USA verbrachten Beschäftigungszeiten nur zu einem kleineren Teil berücksichtigt. Bei den übrigen Zeiten sei davon auszugehen, dass dem Kläger hierfür Leistungen aus amerikanischen Versicherungen zustünden.


Das Bundesverwaltungsgericht wird darüber zu entscheiden haben, ob und inwieweit von der Ruhensvorschrift des § 55 BeamtVG nicht erfasste, allein auf der Grundlage ausländischen Rechts gewährte Leistungen ausländischer Altersversorgungssysteme zu Lasten des Beamten in die Ermessensausübung bei den Anrechnungsvorschriften der §§ 10 bis 12 und § 67 BeamtVG einbezogen werden dürfen.


Pressemitteilung Nr. 95/2015 vom 19.11.2015

Keine versorgungsrechtliche Besserstellung von Beamten mit langen Vordienstzeiten außerhalb eines Beamtenverhältnisses gegenüber „Nur-Beamten“

Außerhalb des Beamtenverhältnisses verbrachte Arbeitsjahre dürfen dann nicht zugunsten des Beamten als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn die aus diesen Arbeitsverhältnissen erworbenen und gezahlten Altersversorgungsansprüche zusammen mit der Pension höher sind als die Pension, die der Beamte erhielte, wenn er von Anfang an Beamter gewesen wäre. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.


Der Kläger war bis zu seinem Ruhestand ca. 19 Jahre lang verbeamteter Professor. Zuvor war er ca. 20 Jahre lang an Universitäten in den USA tätig und hat in dieser Zeit Altersversorgungsansprüche erworben. Bei der Festsetzung seiner Pensionsansprüche wurden fünf seiner Arbeitsjahre in den USA berücksichtigt. Der Kläger begehrt die Berücksichtigung der übrigen 15 Jahre. Sein Begehren ist bei seinem Dienstherrn und in den Vorinstanzen erfolglos geblieben, weil die Pension und die Altersversorgungsbezüge aus den USA nebeneinander gezahlt würden und er in der Summe dieser Beträge schon ohne Berücksichtigung der Arbeitsjahre in den USA mehr erhalte, als wenn er in seinem gesamten Berufsleben als Beamter tätig gewesen wäre.


Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts zurückgewiesen. Zur Begründung hat es auf den Zweck der Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes abgestellt, die eine Berücksichtigung von Vordienstzeiten außerhalb des Beamtenverhältnisses bei der Beamtenpension ermöglichen (§§ 10 ff., § 67 Abs. 2 BeamtVG). Dieser Zweck besteht darin, Personen, die nach Tätigkeiten außerhalb des Beamtenverhältnisses erst im vorgerückten Lebensalter Beamte werden, unter bestimmten Voraussetzungen versorgungsrechtlich „Nur-Beamten“ gleichzustellen; der betroffene Personenkreis soll nicht schlechter-, aber auch nicht bessergestellt werden. Wenn die Berücksichtigung von Vordienstzeiten zu einem höheren Pensionsanspruch als bei einem „Nur-Beamten“ führen würde, hat sie zu unterbleiben. Das gilt auch dann, wenn die Altersversorgungsbezüge von einem ausländischen Versicherungsträger gezahlt werden und nur deshalb nicht zu einer entsprechenden Verringerung der auszuzahlenden Beamtenpension führen, weil sie nicht auf der Grundlage eines für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen Abkommens gezahlt werden (§ 55 Abs. 8 BeamtVG). Auch in diesem Fall ist eine Besserstellung des betreffenden Beamten gegenüber dem „Nur-Beamten“ nicht gerechtfertigt.


BVerwG 2 C 22.14 - Urteil vom 19. November 2015

Vorinstanzen:

OVG Berlin-Brandenburg, 4 B 9.11 - Urteil vom 01. November 2012 -

VG Berlin, 36 K 122.10 - Urteil vom 17. Dezember 2010 -


Beschluss vom 12.04.2011 -
BVerwG 4 B 9.11ECLI:DE:BVerwG:2011:120411B4B9.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.04.2011 - 4 B 9.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:120411B4B9.11.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 9.11

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 23.11.2010 - AZ: OVG 10 A 2502/10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. April 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Jannasch
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Die Beigeladenen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beigeladenen haben ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. November 2010 mit Schriftsatz vom 30. März 2011 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.