Beschluss vom 12.04.2011 -
BVerwG 4 B 9.11ECLI:DE:BVerwG:2011:120411B4B9.11.0
-
Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 12.04.2011 - 4 B 9.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:120411B4B9.11.0]
Beschluss
BVerwG 4 B 9.11
- OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 23.11.2010 - AZ: OVG 10 A 2502/10
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. April 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Jannasch
beschlossen:
- Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
- Die Beigeladenen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
1 Die Beigeladenen haben ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. November 2010 mit Schriftsatz vom 30. März 2011 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.